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OLG Frankfurt: Corona-Pandemie schränkt gerichtlich getroffene Umgangsregelungen nicht ein

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass eine familiengerichtlich festgelegte Umgangsregelung auch dann nicht einseitig verändert werden darf, wenn sich ein Elternteil durch den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil gesundheitlich gefährdet sieht. Im konkreten Fall gewichtete das Gericht das Recht des Vaters auf Umgang mit dem eigenen Kind stärker als das Gesundheitsbedürfnis der Mutter.

Im März dieses Jahres setzte eine Mutter, deren Kind aufgrund eines familiengerichtlichen Beschlusses aus dem Jahr 2018 an den Wochenenden und in Ferienzeiten Kontakt zum gemeinsam sorgeberechtigten Vater gehalten hat, gegen den Willen desselben den Umgang mit dem Kind aus. Dies begründete sie damit, dass sie selbst sowie ihre im gleichen Haus lebenden Eltern zur 'Risikogruppe' gehörten und der Kontakt des Kindes zum Vater eine gesundheitliche Bedrohung für Mutter und Großeltern darstelle. Hiergegen ging der Vater vor und erwirkte vor dem Familiengericht ein Ordnungsgeld gegen die Mutter. Diese legte wiederum Beschwerde gegen die Ordnungsmaßnahme ein, so dass sich das OLG mit dem Fall zu befassen hatte.

Das Gericht gab dem Vater Recht. Die einseitige Aussetzung des Umgangs zu Lasten des Vaters sei ein eindeutiger Verstoß gegen die 2018 gerichtlich getroffene Umgangsregelung. Hierbei spiele es keine Rolle, weshalb die Mutter den mit gleichen Rechten ausgestatteten sorgeberechtigten Vater den Umgang nicht gewähre. Denn, so wörtlich, "der umgangsverpflichtete Elternteil (hier die Mutter) sei ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils (hier der Vater) grundsätzlich nicht befugt, entgegen einer familiengerichtlichen Regelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren." Auch der Verweis darauf, dass die Mutter sich hierüber nicht im Klaren gewesen sei, also ein Irrtum vorgelegen habe, ändere nichts an diesem Grundsatz.

Überdies äußerte sich das Gericht auch zu der Auffassung der Mutter, sie könne das Kind einer 'freiwilligen Quarantäne' unterziehen, wie die Mutter es für sich selbst handhabt. Auch diese Entscheidung sei mit so weitreichenden Folgen für das Kind verbunden, dass sie in jedem Fall mit dem sorgeberechtigten Vater gemeinsam, also nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen zu treffen sei.

Der vollständige Urteilsspruch des OLG ist demnächst auf der Seite der Seite 'Bürgerservice Hessenrecht' abrufbar.