Land NRW will Kinderrechte ins Grundgesetz schreiben lassen

Das Regierungskabinet Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundesrat einzubringen. Die Stellung von Kindern in der Gesellschaft soll gestärkt und das allgemeine Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Kinder eigene Grundrechte haben, die zu respektieren sind. Ziel ist es, einen neuen Absatz 5 in Artikel 6 des Grundgesetzes zu erwirken, der die Grundrechte von Kindern maßgeblich berücksichtigt.

„Wir müssen die Rechte von Kindern und Jugendlichen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, stärker berücksichtigen. Wir müssen sie schützen gegen Gewalt und Vernachlässigung. Wir müssen sie fördern und beteiligen", sagte Ministerpräsidentin Hannelore Kraft.

Familienministerin Christina Kampmann betonte, dass mit einer Festschreibung von Kinderrechten im Grundgesetz Kinderinteressen beispielsweise bei Stadt- und Verkehrsplanung, im Bildungs- und Gesundheitsbereich und überall, wo ihre Belange berührt sind, maßgeblich beachtet werden.

Der neue Absatz im Grundgesetz soll zwei zentrale Elemente und Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention enthalten, die im geltenden Recht und in der Rechtspraxis derzeit noch nicht hinreichend beachtet werden. Das ist zum einen das „Kindeswohlprinzip" aus Artikel 3 Absatz 1 und das „Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung" aus Artikel 12 Absatz 1. Viele Verbände, Nicht-Regierungs-Organisationen und Persönlichkeiten fordern bereits seit Jahren, die Rechte von Kindern durch Erwähnung im Grundgesetz zu bekräftigen.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1968 sind Kinder Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das Grundgesetz erwähnt Kinder bislang jedoch ‚nur als Objekte der Pflege und Erziehung der Eltern'. Das Grundgesetz trägt in seiner jetzigen Fassung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht Rechnung. Wenn der Gesetzesantrag zu den Kinderrechten im Bundesrat mehrheitlich beschlossen wird, hat der Deutsche Bundestag noch bis zum Ende seiner Legislaturperiode Zeit, eine solche Verfassungsänderung mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit zu beschließen.


Quelle: Presseinformation des Landes NRW vom 21. März 2017