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Auch in Krankenhäusern wird Assistenz benötigt

Ein Krankenhausaufenthalt stellt Familien, in denen Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf leben, vor große Herausforderungen. So sind für die Pflege oft behinderungsspezifische Kenntnisse notwendig, die das Krankenhauspersonal normalerweise nicht mitbringt. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher eine Aufnahme der erforderlichen Assistenzleistungen in den Katalog der Eingliederungshilfe.

Wenn Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung ins Krankenhaus aufgenommen werden müssen, kann das für die Betroffenen hochgradig beängstigend und bedrohlich sein. Zu krankheitsbedingten Symptomen, wie etwa Schmerz oder Atemnot, kommt die Unsicherheit einer fremden Umgebung. Ärzt*innen und Pflegekräfte sind auf den Umgang mit Menschen mit Behinderung in der Regel nicht vorbereitet, es fehlt an behinderungsspezifischen Kenntnissen und an Erfahrung in der Kommunikation zum Beispiel mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.

Wenn Eltern berichten, dass vielfach behinderte Kinder mit hohem Pflege- und Unterstützungsbedarf auch im Erwachsenenalter nur dann in Kliniken aufgenommen werden, wenn die Eltern sie begleiten, weil nicht gewährleistet werden kann, dass der notwendige Umfang pflegerischer Versorgung und sozialer Assistenz sichergestellt wird, muss sich etwas ändern. Dies hat sich aktuell in der Corona-Krise wieder gezeigt. Es bedarf vertrauter Begleitung und Betreuung, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen.

Darauf machen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung seit langem aufmerksam. Sie fordern deshalb, dass Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung eine Assistenz für Aufenthalte im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Leistung der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen können. So lautet die Forderung der Fachverbände in ihrem aktuellen Positionspapier „Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung“, das sie an Bundessozialminister Heil verschickt haben.

Die Assistenz muss von einer aus dem Alltag vertrauten Person geleistet werden. Die Assistent*innen übernehmen Aufgaben, die sich aus dem behinderungsbedingten Bedarf und nicht aus dem medizinischen Aufwand der Behandlung ergeben. Die Assistenz im Krankenhaus und in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen muss ausdrücklich als Leistung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verankert werden. Denn diese Unterstützung bei der persönlichen Gesundheitssorge ist eine Leistung zur sozialen Teilhabe.

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90% der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Weitere Informationen unter: www.diefachverbaende.de


Quelle: Pressemitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe vom 11.6.2020