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Sozialgericht Köln: Laptop ist "relevanter Bedarf" für Bildung und Teilhabe

Bereits ein Jahr vor Ausbruch der Pandemie hat ein Kölner Schüler, der mit seiner Hartz IV beziehenden Mutter in einem Haushalt lebt, das Jobcenter auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen Laptop und einen Drucker verklagt. Das Sozialgericht Köln gab ihm nun recht: Der Staat muss für Schüler*innen den Zugang zu digitaler Bildung sicherstellen.

Der damalige Schüler begründete die Klage damit, dass er den Laptop dringend für die ihm auferlegten Schulaufgaben benötigte. Seitens der Schule würden von ihm regelmäßig Powerpoint-Präsentationen erwartet, die er entsprechend vor- und nachbereiten müsse. Aus diesem Grund sah er sich genötigt, einen Laptop und Drucker anzuschaffen, für die Kosten sollte das Jobcenter aufkommen. Dieses lehnte die Kostenübernahme ab, da die Anschaffung eines Laptops vom Gesetzgeber nicht als erstattbare Leistung vorgesehen sei.

Dies monierte der Kölner Richter.  So sei es offensichtlich - erst recht im Zuge der zwischenzeitlich eingetretenen Corona-Ausnahmesituation -, dass der Besitz eines Laptops für Kinder, die auf digitale Bildungsformate angewiesen sind, als  "grundsicherungsrechtlich relevanter Bedarf" einzustufen ist, der weder über den Hartz IV-Regelsatz noch durch das Paket 'Bildung und Teihabe' abgedeckt sei. Denn im Zuge des digitalen Wandels sei der Zugang zu digitaler Bildung aus Sicht des Gerichts wesentlich. Wörtlich heißt es: "Digitale Bildung vermittelt dabei Schlüsselkompetenzen für das selbstbestimmte Handeln in der digitalen Welt und schafft die Voraussetzungen für digitale Teilhabe und bereitet auf die Qualifikationsanforderungen der digital geprägten Arbeitswelt vor.

Es spiele hierbei auch keine Rolle, ob es sich um eine einmalige Anschaffung oder eine regelmäßige Zahlungsverpflichtung, z.B. im Rahmen von Leasing oder Miete, handelt. Entscheidend ist laut Urteil, dass der Bedarf an sich für Schüler*innen nicht einmalig, sondern dauerhaft besteht und insofern im Sinne einer chancengleichen Teilhabe am schulischen Lernraum unverzichtbar ist, sofern die Endgeräte nicht anderweitig dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.