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Berufsschulkleidung für Azubis muss teilweise übernommen werden

Das Jobcenter der Region Hannover hatte einem 17 jährigen Azubi verweigert, die Bekleidungs-Erstausstattung für seine schulische Ausbildung zu übernehmen. Das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen hat diese nun Praxis für unrechtmäßig erklärt. Die Kosten seien nicht vom allgemeinen Regelsatz zu bestreiten.

Junge Menschen, die in eine Berufsausbildung starten, haben in der Regel keine finanziellen Mittel, um sich die Erstanschaffung von Berufsbekleidung leisten zu können. Dabei sind die Kosten, je nach Beruf, relativ hoch. Dies kann auch für junge Menschen ohne Schulabschluss gelten, die ein Vorbereitungsjahr an einer Berufsschule absolvieren. So stellte es sich auch bei einem 17 jährigen Azubi aus Niedersachsen dar. Er besuchte in Vollzeit die Berufseinstiegsklasse Lebensmittelhandwerk und Gastronomie einer berufsbildenden Schule. Um die Fertigkeiten der Schüler*innen auszubilden, werden grundlegende Fähigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen vermittelt, aber auch praktische berufsvorbereitende Übungen durchgeführt. Hierfür verlangte die Schule das Tragen professioneller Berufskleidung.

Im konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Bekleidung für Köche im Wert von 112 EUR, die von der Schule als obligatorisch vorausgesetzt wurde. Eine Leihe oder weitere Alternativen konnte die Schule ihrem Schüler nicht anbieten. Daraufhin beantragte der Schüler beim Jobcenter die Übernahme der Kosten mit der Begründung, die zusätzliche finanzielle Belastung sei nicht durch den Regelsatz zu stemmen. Das Jobcenter der Region Hannover lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Eine Erstattung sei nicht möglich, weil Kosten für die Schulausstattung bereits im regulären Hartz IV-Satz enthalten seien.

Die Ablehnung durch das Jobcenter hat das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen nun deutlich kritisiert. Es habe eine "offensichtliche und evidente" Bedarfsunterdeckung vorgelegen, und das, obwohl der Schüler im betreffenden Jahr bereits eine Schulbedarfspauschale von 100 EUR erhalten habe, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Hierbei ist wesentlich, dass die spezielle Bekleidung auch über das Ende des Berufsvorbereitungsjahrs hinaus als Berufskleidung nutzbar sei. Außerdem sei es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers das Existenzminimum von Schülern zu decken. Dies sei mit dem genauen Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, weshalb das Gericht entsprechend urteilen müsse.