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Und sie dürfen doch wählen - auch bei der Europawahl!

Einem Eilantrag von Bundestagsabgeordnetern verschiedener Fraktionen ist es zu verdanken, dass unter Vollbetreuung stehende Menschen sowie wegen Schuldunfähigkeit dauerhaft in psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachte Straftäter*innen auf Antrag nun doch schon bei der Europawahl mitmachen dürfen.

Nach dem Grundsatzurteil des Bundeverfassungsgericht im Januar (Sozial.de berichtete) war die Freude groß. Wahlrechtsausschlüsse wurden für verfassungswidrig erklärt und die Barrieren für die betroffenen Menschen schienen aus dem Weg geräümt. Kurz darauf folgte die Ernüchterung: Der Bundestag beschloss mit den Stimmen der Großen Koalition zwar per Gesetz das Ende der Wahlrechtsausschlüsse, doch inkrafttreten sollte es erst ab dem 1.7., also ca. 5 Wochen nach der Wahl zum Europaparlament. Begründung: Es sei so kurzfristig nicht mehr möglich, die Wählerverzeichnisse zu aktualisieren.

Diesem Argument hat das Bundeverfassungsericht nun einen Riegel vorgeschoben. Die Betroffenen könnten per Antrag die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ihrer zuständigen Kommune erwirken. Diesen Anträgen sei stattzugeben, das Vorgehen als solches trotz der Kurzfristigkeit für die Wahlämter zumutbar. 

Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte, freut sich über die Klarstellung des Gerichts: "Karlsruhe hat einen massiven Rechtsverlust abgewendet. Durch Inklusion aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger stärkt die Entscheidung auch die europäische Demokratie." Durch die Entscheidung steigt die Zahl der Wahlberechtigten in Deutschland um ca. 84.000 Personen.