Sind Berufsbetreuer wirklich Berufsbetreuer?

23.03.2015 | Soziale Arbeit | Nachrichten

Behördenfehler geht zu Lasten von Berufsbetreuerinnen und -betreuern

Berufsbetreuerinnen und –betreuer müssen um die Vergütung ihrer Arbeit bangen, weil Behörden „geschlampt“ haben. Grund: „Bei der Bestellung von Berufsbetreuer/innen haben Gerichte in der Vergangenheit oftmals ‚vergessen‘, die Berufsmäßigkeit der Betreuung ausdrücklich festzustellen. Zur Verantwortung für dieses Versäumnis werden nicht etwa die Gerichte gezogen, sondern die betroffenen Berufsbetreuer“, erläutert der BdB-Vorsitzende Klaus Förter-Vondey. Zum Hintergrund: Betreuungen sollen grundsätzlich ehrenamtlich geführt werden. Nur wenn schon bei der Betreuerbestellung ausdrücklich festgestellt wird, dass die Betreuung beruflich geführt werden soll, hat ein Berufsbetreuer einen Anspruch darauf, dass seine Leistung vergütet wird. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Gerichte diese Feststellung bei der Betreuerbestellung schlicht vergaßen. Und ein seit langem tätiger Berufsbetreuer hielt die Bestellung als Berufsbetreuer oft für so selbstverständlich, dass er nicht bei jeder neuen Bestellung darauf achtete, ob dies tatsächlich in dem betreffenden Beschluss erwähnt wurde. Bisher ließen sich solche Versehen leicht korrigieren – die Rechtsprechung ging davon aus, dass die Feststellung der beruflichen Führung einer Betreuung jederzeit auch noch nachträglich und vor allem auch rückwirkend geschehen kann, sofern sie lediglich übersehen wurde. Der Bundesgerichtshof sieht dies jedoch ganz anders. In seinem Beschluss vom 29. Januar 2014 argumentiert er sinngemäß: Die berufliche Führung einer Betreuung MUSS bei der Bestellung festgestellt werden. Nur so sei erkennbar, ob und welche finanziellen Belastungen für den Betroffenen oder die Staatskasse entstehen. Daher kann ein Beschluss auch nicht mehr rückwirkend korrigiert werden. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden müssen Berufsbetreuer sich deshalb angewöhnen, jeden Beschluss über eine Betreuerbestellung umgehend penibel zu überprüfen. „Die Entscheidung des BGH hat im Ergebnis katastrophale Auswirkungen für die betroffenen Betreuer“, sagt Klaus Förter-Vondey. „Denn die Folgen eines Fehlers des Gerichts gehen hier alleine zu Lasten des Betreuers. Aus einigen Gerichtsbezirken wird uns berichtet, dass sämtliche Beschlüsse über eine Betreuerbestellung von der Bezirksrevision noch einmal durchgegangen werden, um Fälle zu finden, in denen die Feststellung der beruflichen Führung der Betreuung versehentlich unterblieben ist. Hier sucht eine staatliche Stelle bewusst nach Fehlern einer anderen staatlichen Stelle. Die Folgen trägt alleine der betroffene Berufsbetreuer, der den Vergütungsanspruch für seine geleistete Arbeit verliert. Dies ist kein fairer Umgang“, so Förter-Vondey. Der BdB fordert nun eine gesetzliche Regelung, die für derartige Fälle auch eine nachträgliche und rückwirkende Korrektur ermöglicht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V. (BdB) vom 24.02.2015