Schwangerschaftsabbruch: Ungewollt schwangere Frauen brauchen Information

24.11.2017 | Gesundheitswesen | Nachrichten

Der pro familia Bundesverband erklärt zum heutigen Prozess gegen die Ärztin Kristina Hänel: Ungewollt schwangere Frauen müssen sich über einen Schwangerschaftsabbruch informieren können und sieht dafür den Gesetzgeber in der Pflicht. 

Der Ärztin Kristina Hänel wird nach Angaben des Verbandes vorgeworfen, gegen den Parapraphen 219a des Strafgesetzbuches (StGB) zu verstoßen: Angeblich betreibe sie „Werbung" für den Schwangerschaftsabbruch. Kristina Hänel führt Schwangerschaftsabbrüche durch. Aus diesem Grund hält sie auf ihrer Webseite Informationen zu einem straflosen Schwangerschaftsabbruch vor.

Die reine Information darüber, wie, wo und durch wen straflose Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, darf nicht als Werbung angesehen werden, mahnt pro Familia und verweist auf den Strafrechtler Prof. Dr. Cornelius Nestler. Der sei bereits 2005 in seiner Stellungnahme für pro familia zu dem Schluss gekommen, ein Gesetz, das derartige Informationen unter Strafe stelle, könne nicht verfassungsgemäß sein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 erklärt: „Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können."*

Der Pragraph 219a des StGB und seine juristische Auslegung führen nach Ansicht von pro Familia dazu, dass es Frauen schwer gemacht wird, ihr Recht auf Information wahrzunehmen. Sie können sich nicht niedrigschwellig darüber informieren, wo sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen können. Der Paragraphen 219a StGB behindere zudem das Recht auf Wahlfreiheit der Methode für den Eingriff, denn es wird nicht veröffentlicht, welche Gesundheitseinrichtungen welche Schwangerschaftsabbruchmethoden anbieten.

Aus Sicht von pro familia ist es dringend notwendig, umfassende, unabhängige Informationen zum Schwangerschaftsabbruch, über die regionale Versorgung und über die verwendeten Methoden zur Verfügung zu stellen.

In Frankreich beispielsweise informiere eine vom Gesundheitsministerium betriebene Homepage ausführlich zum Schwangerschaftsabbruch. In der Schweiz, in der analog zu Deutschland der Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig, aber straflos ist, sind die Kantone per Gesetz verpflichtet, lokale Praxen und Spitäler zu benennen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

pro familia fordert vom Gesetzgeber, zeitnah das Defizit bei der Information zum Schwangerschaftsabbruch zu beheben. „Ärztinnen und Ärzte, die einen straflosen und sicheren Schwangerschaftsabbruch durchführen, dürfen nicht kriminalisiert werden. Frauen und Männer müssen Ärzt*innen frei wählen und sich medizinisch und sachlich richtig zum Schwangerschaftsabbruch informieren können." betont Davina Höblich, Vorsitzende des profamilia Bundesverbands.

*BVerfG, 1BvR 1060/02 vom 24. Mai 2006, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060524_1bvr106002.html


Quelle: Presseinformation von pro Familia Bundesverband vom