Pflegewohngruppen: Zwölf Personen sind nach Gesetzesänderung erlaubt

19.01.2015 | Altenhilfe | Nachrichten

Einsehen mit Pflegewohngruppen, die nach Landesrecht erlaubt und durch Bundesrecht untersagt werden sollten

Das Pflegezeitgesetz wird genutzt, um vor Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes ein Problem zu beseitigen: Der Familienausschuss des Bundestages hat am 3. Dezember 2014 in letzter Sekunde einen Fehler behoben, der sich in die geplante Änderung von § 38 a SGB XI eingeschlichen hatte. Nach der Neuregelung hätten Pflegebedürftige zwar weiterhin Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag gehabt, wenn sie in ambulant betreuten Wohngruppen leben – allerdings sollte die Zahlung der zukünftig 205 Euro monatlich nur noch erfolgen, wenn nicht mehr als zehn Personen in einer WG wohnen. In den meisten Bundesländern liegt die bisherige rechtliche Obergrenze aber bei zwölf Bewohnern, und dementsprechend sind in letzter Zeit auch zahlreiche Zwölfer-WGs entstanden. Die geplante Einschränkung hätte für viele Wohngruppen, die sich nach den Landesvorschriften ausgerichtet haben, eine Existenzgefährdung bedeutet. „In der Umsetzung wären zwei WG-Bewohner weggefallen, um die benötigte Präsenzkraft finanzieren zu können und den anderen das Dach über dem Kopf zu erhalten.“ So beschreibt Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), die Konsequenzen, die eine derartige Neuerung gehabt hätte. „Außerdem liegt es auf der Hand, dass auf ein volles Dutzend ausgelegte und kalkulierte Wohngruppen von alten Menschen mit zwei leer stehenden Zimmern nicht mehr wirtschaftlich gewesen wären“, fügt Meurer hinzu. Der bpa hatte sich seit Bekanntwerden der geplanten Änderung für eine Harmonisierung der Regelungen und die Einführung eines Bestandsschutzes eingesetzt, um die Problematik aufzulösen.

Quelle: Pressemitteilung des bpa - Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. vom 03.12.2014