Pflegerische Versorgung für Sterbende soll verbessert werden / bpa begrüßt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 29.04.2015 den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland“ (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die medizinisch-pflegerische Versorgung von sterbenden Menschen zu verbessern, um für die Betroffenen eine umfassende Begleitung und Unterstützung am Lebensende zu schaffen und einer aktiven Sterbehilfe entgegenzusetzen.

Es wird gesetzlich klargestellt, dass die allgemeine Palliativversorgung Bestandteil der medizinischen und pflegerischen Leistungen – sowohl in der Kranken- als auch der Pflegeversicherung – ist. Bislang wurde im Gesetz nicht zwischen kurativer und palliativer Versorgung unterschieden, so dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen am Lebensende nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten. „Der bpa hat deshalb seit Jahren einen konsequenten Ausbau der Palliativversorgung durch einen Rechtsanspruch der Betroffenen auf Begleitung und Unterstützung am Lebensende gefordert. Hierzu gehört auch, dass den qualifizierten Pflegekräften und Ärzten, die die Leistungen erbringen, ausreichend Zeit dafür zur Verfügung gestellt wird. Das Gesetz schafft hierfür wesentliche Voraussetzungen“, erläutert bpa-Geschäftsführer Bernd Tews. Eine entscheidende Neuerung ist die Schaffung eines Anspruchs auf Leistungen der allgemeinen Palliativversorgung für Menschen am Lebensende im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Dazu gehören unter anderem die medizinisch-pflegerische Betreuung, die Beratung, die Behandlungspflege sowie die Anleitung und Unterstützung der Angehörigen. Während die spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Schwerstkranke und Sterbende (SAPV) bereits seit 2007 als Leistungsanspruch verankert ist, fehlte ein solcher bislang für die allgemeine Palliativversorgung. Der bpa, der sich seit Langem für eine gesetzliche Regelung eingesetzt hat, begrüßt die Erweiterung auf den allgemeinen Bereich deshalb ausdrücklich. Umgesetzt wird der ambulante Rechtsanspruch, wie vom bpa gefordert, durch eine Leistung der häuslichen Krankenpflege und die Erweiterung des Leistungskataloges. Der Verordnungskatalog wird um die Palliativleistungen erweitert, und die Bedarfe der Menschen am Lebensende werden nun stärker berücksichtigt. Nachbesserungsbedarf besteht hingegen im stationären Bereich: „Die im Gesetzentwurf vorgesehene ,Gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende‘ als fakultatives Beratungsangebot von Heimen ist sicherlich sinnvoll. Allerdings verbessert ein Beratungsanspruch allein noch nicht die Begleitung am Lebensende. Hierfür ist eine bessere Personalausstattung notwendig. Wir brauchen mehr Zeit“, mahnt bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel.

Quelle: Pressemitteilung des bpa - Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. vom 29.04.2015