NRW ist Vorreiter bei Einführung einer Meldepflicht für Pflege- und Betreuungsdienste

Pflegeministerin Steffens will viel diskutierte geringe öffentliche Kontrolle bei ambulanten Diensten jetzt beenden

Alle in Nordrhein-Westfalen ambulant tätigen Pflege- und Betreuungsdienste sind ab sofort verpflichtet, ihre Tätigkeit bis spätestens zum 30. Juni 2016 bei den zuständigen Aufsichtsbehörden der Kreise und kreisfreien Städten anzumelden. Darauf weist NRW-Pflegeministerin Barbara Steffens hin. Dies soll den WTG-Behörden (früher: „Heimaufsichten“) vor Ort künftig eine bessere Kenntnis und Kontrollmöglichkeit über die in ihrem Bereich tätigen Pflege- und Betreuungsdienste geben. Die WTG-Behörden waren bisher vor allem für Beratung und Überwachung von stationären Einrichtungen zuständig, für die schon lange eine Meldepflicht besteht. Ambulante Dienste mussten ihre Daten bisher nur den Pflegekassen vorlegen. „Mit diesem ersten Schritt zur Verbesserung von Transparenz und Kontrollmöglichkeiten im Bereich der ambulanten Pflege ist Nordrhein-Westfalen bundesweit Vorreiter“, erklärte Pflegeministerin Steffens. „Die gegenüber den Pflegeheimen geringere öffentliche Kontrolle bei ambulanten Pflegediensten, die derzeit aufgrund von Abrechnungsbetrugsfällen öffentlich diskutiert wird, haben wir in Nordrhein-Westfalen schon im Rahmen unserer Pflegereform 2014 erörtert und daraus erste Konsequenzen gezogen. Da ambulante Dienste hauptsächlich in den privaten Wohnungen der Pflegebedürftigen tätig werden, sind gesetzliche Kontrollvorschriften hier sehr sorgsam mit dem Selbstbestimmungsrecht der betreuten Menschen abzuwägen. Deren Rechte zu wahren, darf aber im Ergebnis nicht zu einer Grauzone führen, die gerade den Schutz dieser Menschen gefährdet“, so Steffens weiter. Alle ambulant tätigen Pflege- und Betreuungsdienste müssen mit der Anmeldung bei den Behörden auch verantwortlich tätige Personen namentlich benennen sowie  Wohngemeinschaften in denen sie Menschen betreuen, angeben. Einrichtungen des betreuten Wohnens müssen mitteilen, mit welchen Diensten sie zusammenarbeiten. Zur Erleichterung der Anmeldung wurde ein internetgestütztes Meldeverfahren entwickelt, das seit Anfang April unter www.pfadwtg.mgepa.nrw.de im Internet bereitsteht. Pflegedienste, die der Anmeldepflicht nicht nachkommen, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 €. Auf die Anmeldepflicht wurden alle Pflegedienste, deren Adressen dem Land und den Behörden bereits aus anderen Verfahren bekannt sind, durch gezielte Anschreiben hingewiesen. Die Meldepflicht erfasst aber auch alle bisher nicht adressmäßig erfassten Pflegedienste. Die Pflegedienste unterliegen nunmehr nach dem Wohn- und Teilhabegesetz grundsätzlich auch der ordnungsrechtlichen Überwachung durch die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden (Kreis und kreisfreie Städte). Den in Fragen der Pflegequalität erfahrenen Behörden, stehen bei dieser Überwachung die gleichen Möglichkeiten offen, wie den allgemeinen Ordnungsbehörden. Bei Anzeigen und Hinweisen – etwa von Angehörigen - auf Gesundheitsgefahren und Rechtsverstöße können die Behörden damit effektiv zur Gefahrenabwehr einschreiten. „Während wir die Qualität der Versorgung und Betreuung von Menschen in Pflegeheimen staatlich gleich durch mehrere Behörden kontrollieren lassen, wissen wir oft viel zu wenig darüber, wie gut oder schlecht Menschen zuhause versorgt sind. Dies ist umso problematischer, als ein Großteil der Pflegebedürftigen heute alleine lebt." Die neue Anmeldepflicht und die Möglichkeit für Betroffene, sich an die Behörden vor Ort wenden zu können, sei nur ein erster Schritt, den man als Land gehen könne. "Wir wollen damit eine Transparenz schaffen, die die vielen guten und zuverlässigen Pflegedienste stärkt und die hoffentlich wenigen schwarzen Schafe unter Druck setzt“,  betonte die Ministerin. „Wie darüber hinaus Gesetzestreue und Qualität bei der ambulanten Pflege gestärkt werden können, liegt maßgeblich in der gesetzgeberischen Kompetenz des Bundes“, unterstrich Steffens.


Quelle: Presseinformation des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2016