Monitoring-Stelle begrüßt wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Stärkung des Diskriminierungsschutzes chronisch kranker Menschen

Anlässlich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2013 zur Unzulässigkeit der Kündigung eines HIV-infizierten Arbeitnehmers begrüßt die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention die Entscheidung des Gerichts, den Diskriminierungsschutz von chronisch kranken Menschen zu stärken. "Das Gericht hat klargestellt, dass eine Diskriminierung wegen einer HIV-Infektion ebenso wenig zulässig ist wie die Ungleichbehandlung auf Grund von Geschlecht oder Hautfarbe", erklärte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention. Das Bundesarbeitsgericht habe die Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention in diesem Einzelfall erkannt und damit die Rechtsposition chronisch kranker Menschen gestärkt. "Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Rechtsprechung in Deutschland: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss ebenso wie andere Gesetze im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention verstanden werden", so Aichele. Es sei erfreulich, dass das Gericht auf das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen Bezug genommen habe.

In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wehrte sich ein Mann gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber, der diese auf die HIV-Infektion stützte. Die vorinstanzlichen Arbeitsgerichte hatten die Klage beziehungsweise die Berufung abgewiesen. Der nunmehr mit dem Fall befasste 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hatte als Revisionsgericht darüber zu befinden, ob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtsfehlerfrei entschieden hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention legte dem Bundesarbeitsgericht als nichtbeteiligte Dritte wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine gutachterliche Stellungnahme (sogenannte Amicus-Curiae-Stellungnahme) vor. Darin wird auf die Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention für die Auslegung und Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen.

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, eingerichtet im unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.


Quelle: Pressemitteilung der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention vom 19.12.2013