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Das ändert sich 2020

Zum Jahreswechsel treten einige Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft. Als wichtigste sozialpolitische Neuerung gilt für viele das Angehörigenentlastungsgesetz. Doch auch in Sachen Unterhalt, Teilhabe und Ausländerrecht hat sich etwas getan. Wir geben einen kurzen Überblick.

Angehörigenentlastungsgesetz:

Für viele Angehörige von Pflegebedürftigen war es ein frustrierender finanzieller Kraftakt: War ein Elternteil pflegebedürftig und konnte nicht mit eigenem Einkommen oder Vermögen für den vorgesehenen Eigenanteil aufkommen, wurden die Kinder der zu Pflegenden zu den Kosten herangezogen. Dies kann zwar auch weiterhin passieren, allerdings nur dann, wenn das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes die Marke von 100.000 Euro überschreitet. Der Betrag bezieht sich hierbei auf das Einkommen pro Kind, es werden also nicht die Jahreseinkommen von unterhaltsverpflichteten Geschwistern aufaddiert. Entlastet werden zudem Eltern von pflegebedürftigen erwachsenen Kindern. Auch hier gilt ab sofort die Einkommensgrenze von 100.000 Euro, die sich übrigens an bestehenden Regelungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung orientiert und somit nicht ganz neu ist.

Wohngelderhöhung

Angesichts der rasanten Preisentwicklungen auf dem Wohnungsmarkt hat die Große Koalition auch eine Wohngelderhöhung beschlossen. Ab sofort können laut Bundesregierung rund 660.000 Haushalte von einem erhöhten Zuschuss profitieren, insbesondere Menschen mit geringem Einkommen, Familien und Rentner*innen. Um die existenzielle Frage des Wohngeldes nicht dem täglichen politischen Gezerre auszusetzen, wurde überdies vereinbart, dass ab dem 1.1.2022 eine Dynamisierung in Kraft tritt. Die Höhe des Wohngelds soll dann automatisch an steigende oder fallende Wohnkosten angepasst werden. Menschen, deren Miete das Jobcenter übernimmt, insbesondere Hartz IV-Bezieher*innen, profitieren faktisch jedoch nicht von der Wohngelderhöhung. Laut Bundesregierung sind allerdings ab dem neuen Jahr immerhin rund 180.000 Haushalte neu wohngeldberechtigt. Ob alle auch von ihrem neuen Recht Gebrauch machen, ist eine andere Frage.

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Mit dem Jahreswechsel ist die dritte Reformstufe des BTHG in Kraft getreten. Somit rückt der individuelle Bedarf hilfebedürftiger Menschen weiter in den Fokus. Zum neuen Jahr erfolgt die Trennung von Fachleistungen (z.B. individuelle Unterstützungsleistungen) und existenzsichernden Leistungen (z.B. Kosten der Unterkunft und Verpflegung). Die Eingliederungshilfe übernimmt künftig nur noch die Fachleistungen zur Teilhabe, und zwar unabhängig davon, in welcher Wohnform die leistungsberechtigte Person lebt. Hierbei umfasst sie auch bisherige stationäre Einrichtungen, die ab sofort als 'besondere Wohnformen' bezeichnet werden. Die Änderungen stellen Leistungsberechtigte und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vor zahlreiche praktische und rechtliche Fragen, die noch nicht in ausreichender Weise beantwortet zu sein scheinen. So weist zum Beispiel der Diakonie Bundesverband darauf hin, dass bestimmte steuerrechtliche Fragen noch nicht geklärt seien.

Familie und Unterhalt

Familien können sich über einen erhöhten Kinderfreibetrag freuen. Er liegt nun bei 2586 Euro, bei steuerlich zusammen veranlagten Eltern bei 5172 Euro. Das Kindergeld wird dieses Jahr nicht erhöht, es steigt erst wieder zum 1.1.2021 von 204 auf 219 Euro. Bessergestellt werden allerdings Kinder von getrennt lebenden Eltern. Der Unterhalt für sie steigt in allen drei Altersstufen an: Für 0-6 jährige um 15 Euro, für 7-12 jährige um 18 Euro und für 13-18 jährige um 23 Euro pro Monat.

Duldung

Eine wichtige Neuerung betrifft Menschen, die in Deutschland geduldet sind. Mit der Einführung der sogenannten Beschäftigungsduldung kann ihnen nun ein 30-monatiges Aufenthaltsrecht gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch, dass diese nur sehr schwer zu erfüllen sind - vorausgesetzt wird z.B., dass seit mindestens 18 Monaten ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht -, werden voraussichtlich nicht viele Menschen profitieren können. Etwas weicher sind die Kriterien für sogenannte Ausbilungsduldungen. Der Weg in einen sog. Mangelberuf, z.B. in die Alten- oder Krankenpflege, soll einfacher werden.

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