Bundesgerichtshof urteilt über Beratungspflichten eines Sozialhilfeträgers

Besteht ein klar erkennbarer Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage wie der Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung, sieht der Bundesgerichtshof den Sozialhilfeträger in der Beratungspflicht. 

Dazu traf der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgestern eine Entscheidung. Ein schwerbehinderter junger Mann hatte den zuständigen Landkreis wegen fehlerhafter Beratung unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz verklagt, weil dieser bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung Ende 2004 durch seine zur Betreuung bestellten Mutter nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung bestehen kann. Erst im Jahr 2011 erhielt die Mutter des Klägers von einer (neuen) Sachbearbeiterin des Landratsamts des Beklagten erstmals darüber eine Information, wie der Bundesgerichtshof informierte. Die Deutsche Rentenversicherung Bund brewilligte auf entsprechenden Antrag des Klägers eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 1. August 2011. In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 10. November 2004 erfüllt seien. 

Wie der Bundesgerichtshof weiter mitteilt, hatte der 1984 geborene Kläger vom 1. August 1991 bis zum 31. Juli 2002 eine Förderschule für geistig Behinderte besucht. Anschließend nahm er vom 2. September 2002 bis zum 27. September 2004 in einer Werkstatt für behinderte Menschen an berufsbildenden Maßnahmen teil. In der Folgezeit war es ihm nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das seinen Lebensbedarf deckt.

Das Gericht urteilte im vorliegenden Fall, dass auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ein dringender Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage bestanden hat. Dies sei für die Grundsicherungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt des Beklagten ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar gewesen. Unter den gegebenen Umständen wäre anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung zumindest ein Hinweis vonseiten des Beklagten notwendig gewesen dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht kam und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war. 

Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf besondere Beratungs- und Betreuungspflichten, die für die Sozialleistungsträger Im Sozialrecht bestehen. Eine umfassende Beratung des Versicherten sei die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund stehe dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt.

Weiter heißt es in einer Erklärung: "Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat."

Ausführliche Informationen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=86170&pos=3&anz=133

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

 


Quelle: Presseerklärung des Bundesgerichtshofes vom 2. August 2018