BGH stärkt die Position von Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung im südafrikanischen Recht, nach der bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau der Mutter mit der Geburt kraft Gesetzes zweiter Elternteil (sogenannte Co-Mutter) des Kindes wird (XII ZB 15/15 – Beschluss vom 20. April 2016) nicht deutschem Recht widerspreche, sondern in Deutschland anzuerkennen ist. Mit der Entscheidung konnten zwei in Südafrika partnerschaftlich zusammenlebende Mütter, von denen eine auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, die Eintragung ihrer gemeinsamen Elternschaft in das Geburtenregister des Standesamtes Berlin durchsetzen. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt diese Entscheidung als positive Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur rechtlichen Stellung von gleichgeschlechtlichen Eltern. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkenne in seiner Entscheidung erstmals die Elternschaft der Co-Mutter neben der Elternschaft der leiblichen Mutter ab Geburt des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes an, ohne eine sogenannte „Stiefkindadoption“ zu verlangen, erklärt Gabriela Lünsmann, Sprecherin des LSVD. Es wird zugleich betont, dass auf gleichgeschlechtliche Familien im Inland die Entscheidung keine unmittelbare Anwendung findet, da die Anwendung des südafrikanischen Abstammungsrechts darauf beruht, dass der Lebensmittelpunkt der betroffenen Regenbogenfamilie in Südafrika liegt. Der LSVD sieht jedoch in der wiederholten Anerkennung gleichgeschlechtlicher Elternschaft aufgrund der Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts wichtige Impulse, der dringend erforderlichen Reform des deutschen Abstammungs- und Familienrechts den Weg zu bereiten. Der Verband fordert den Gesetzgeber auf, die gesellschaftliche Realität von Regenbogenfamilien anzuerkennen und einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu gestalten. Er hebt vor allem die Bedeutung der vom BGH nicht zum ersten Mal vertretenen Auffassung hervor, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern kann, wie die Ehe und dass die auf Dauer angelegte und rechtlich etablierte Elternschaft von gleichgeschlechtlichen LebenspartnerInnen sozial gleichwertig ist.  Die Entscheidung knüpfe an die Rechtsauffassung desselben Senats des Bundesgerichtshof aus dem Dezember 2014 an, mit der die Anerkennung der Elternstellung von zwei schwulen Vätern aufgrund eines Leihmutterschaftsverhältnisses in den USA erfolgte (XII ZB 463/13). Link zum Urteil

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes und Pressemitteilung des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) vom 15. Juni 2016