Betrieblicher Gesundheitsschutz – ein neues Arbeitsfeld für Pflegeexperten?

13.11.2014 | Gesundheitswesen | Nachrichten

In einem am 13.10.2014 veröffentlichten Positionspapier schlägt der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) in Deutschland die Einführung einer betrieblichen Gesundheitspflegerin vor. „International ist das Handlungsfeld Occupational Health Nursing (betriebliche Gesundheitspflege) etabliert. Pflegefachpersonen spezialisieren sich in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und werden in Betrieben und Einrichtungen als Occupational Health Nurses (OHN) eingesetzt. Neben einer pflegerischen Grundqualifikation verfügen OHNs über Kenntnisse in Personalentwicklung, Hygiene, Public Health, Gesundheitsförderung, Case- und Caremanagement, Ergonomie, Unfallschutz, Arbeitsschutz usw. Als Pflegefachpersonen haben sie einen anderen Zugang zu den Betroffenen, Gesundheitsvorsorge und –förderung sind explizite Bestandteile ihrer Ausbildung“, berichtet DBfK-Referentin Andrea Weskamm. „Leider zeigen Untersuchungen immer wieder, dass Gesundheitsförderung in der deutschen Arbeitswelt zu kurz kommt. Diese Lücke könnte durch die Implementierung von betrieblicher Gesundheitspflege geschlossen werden, zumal der Bedarf steigt“, so Weskamm. Höheres Lebensalter der Beschäftigten, Zunahme chronischer Erkrankungen und Multimorbidität, wachsender Arbeitsdruck sowie zunehmende Relevanz psychischer Erkrankungen seien nur einige der Gründe dafür. Zusätzliche Belastungen entstünden in den Familien, wenn pflegebedürftige Angehörige versorgt werden müssen. Auch in Deutschland könne die Einführung betrieblicher Gesundheitspflege einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung der Beschäftigten leisten – in Zeiten des Fachkräftemangels ein Thema mit hoher Relevanz. Das vollständige Positionspapier zur Einführung betrieblicher Gesundheitspflege steht als Download unter www.dbfk.de/service/Positionspapier-Occupational-Health-Nursing-2014-10final.pdf

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe e.V. (DBfK) vom 13.10.2014