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Besuche im Gefängnis sind Kinderrecht

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat in einer nicht repräsentativen Umfrage mit Justizvollzugsanstalten ermittelt, dass die Besuchsregelungen für Kinder inhaftierter Eltern höchst unterschiedlich gehandhabt werden. Das Institut weist darauf hin, dass der Besuch nicht nur ein Eltern- sondern auch ein Kinderrecht ist.

Die Inhaftierung eines Elternteils greift fundamental in das Leben  von Kindern und das Eltern-Kind-Verhältnis ein. Die UN-Kinderrechtskonvention sichert in Artikel 9 jedem Kind das Recht auf unmittelbaren Kontakt mit seinen Eltern zu, sofern das dem Kindeswohl nicht widerspricht.

"Tatsächlich ist der Kontakt mit einem inhaftierten Elternteil nur sehr begrenzt und keineswegs für jedes Kind in Deutschland an jedem Ort so möglich, dass die Eltern-Kind-Beziehung gut aufrechterhalten werden kann", erklärt Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte anlässlich der Veröffentlichung der Analyse "Kontakt von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern – Einblicke in den deutschen Justizvollzug".

In einer nichtrepräsentativen Online-Umfrage hat das Institut  bundesweit Justizvollzugsanstalten (JVAs) zur praktischen Umsetzung der  Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten befragt. Die Ergebnisse der Befragung,  an der 83 von insgesamt 173 JVAs teilgenommen haben,sind vergangene Woche vorgestellt worden. Wie häufig, wie lange und in welchem Rahmen Kinder ihre inhaftierten Eltern besuchen oder kontaktieren können, unterscheidet sich deutschlandweit stark. Manche JVAs halten kindgerechte Räumlichkeiten vor, in anderen JVAs treffen Kinder ihre Eltern in Besuchsräumen, wo Körperkontakt nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

Familienfreundliche Maßnahmen und Angebote, die sich an Kinder Inhaftierter richten, sind bislang nur in einzelnen JVAs vorhanden. Die Angebote scheinen außerdem abhängig zu sein vom teils ehrenamtlichen Engagement freier Träger. Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbesuchszeiten sind je nach Bundesland verschieden: von monatlich einer Stunde zum Beispiel in Hessen und im Saarland bis hin zu vier Stunden zum Beispiel in Brandenburg und Niedersachsen. 

"Besuchszeiten sind ein Recht des inhaftierten Elternteils. Nicht hinreichend verstanden wird aber, dass es auch um ein Recht des Kindes geht", so Kittel weiter. "Die Vorgaben aus der UN-Kinderrechtskonvention fordern, dass bei der Ausgestaltung von Besuchen bei inhaftierten  Eltern auch die Perspektive der Kinder berücksichtigt werden muss,  insbesondere ihr Recht, ihre Beziehung mit dem inhaftierten Elternteil aufrechtzuerhalten."

Die komplette von Judith Feige erstellte Ausarbeitung finden Sie auf der Website des Deutschen Instituts für Menschenrechte.


Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 29.8.2019