Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Anhörungsrecht im Betreuungsverfahren

Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in allgemeines Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz dar. Verfassungsbeschwerde hatte eine Frau eingereicht, die unter vorläufige Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt worden war und für die der Betreuer beim Amtsgericht eine Verlängerung der einstweiligen Betreuung um sechs Monate beantragt hatte. Mit Beschluss vom selben Tag hatte das Amtsgericht die Betreuung verlängert, ohne die Beschwerdeführerin zuvor angehört zu haben. Mit dieser Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Mehr Informationen unter www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-023.html Der Beschluss vom 23. März 2016: 1 BvR 184/13

Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/2016 des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2016