"Adoption für alle" nach Bestimmungen für alle

Die Entscheidung des Deutschen Bundestages für die "Ehe für alle" Ende Juni 2017 ermöglicht Homosecuellen in Deutschland auch die gemeinsame Adoption eines Kindes. Für den  PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien ist das nur konesquent .Nachdem Stück für Stück die Rechte, die Ehepaaren zustanden – Familienversicherung, Witwen- und Witwerrente, Familienzuschlag, steuerliche Veranlagung, ... etc. – auch Lebenspartnerschaften zugänglich gemacht wurden, war es nur eine Frage der Zeit, die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zu ermöglichen. Damit ist das vom Grundgesetz geforderte Benachteiligungsverbot endlich eingelöst. Zugleich weist es darauf hin, dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare  die gleichen Bestimmungen wie für andere Adoptionsbewerber gelten.

Das Adoptionsrecht sieht danach vor, dass Ehepaare nur gemeinsam adoptieren können. In Paragraph  1741 Absatz 2 BGB steht: „Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen." Dieses findet nun ebenfalls Anwendung auf gleichgeschlechtliche Ehepaare. Bisher war den Lebenspartnerschaften eine gemeinschaftliche rechtliche Elternschaft nur durch die Sukzessivadoption möglich, das heißt. sie konnten ein Kind adoptieren, wenn es zuvor vom jeweiligen Partner bereits adoptiert worden war. Damit gilt die Verpflichtung, dass Ehepaare nur gemeinsam adoptieren dürfen, jetzt auch für die Ehe von gleichgeschlechtlichen Partnern. Der Verband begrüße die rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren, gebe  jedoch zu bedenken, dass die Adoptionszahlen seit Jahren rückläufig sind, weil immer weniger Kinder der Fremdadoption aus dem In- oder Ausland bedürfen. Kein Adoptionsbewerber hat ein Recht auf ein Kind.

Adoptionsvermittlungsstellen haben den gesetzlichen und fachlichen Auftrag, für jedes zu vermittelnde Kind die am besten geeigneten Eltern zu finden. Der zentrale Gesichtspunkt einer jeden Adoption sei das Wohl des Kindes. Zu den Adoptionsvoraussetzungen, die durch sozialpädagogische Fachkräfte im Rahmen der Vorbereitung überprüft werden, gehöre die Fähigkeit, empathisch auf das Kind eingehen zu können und anzuerkennen, dass es andere biologische Wurzeln hat. Außer der Vorbereitung auf Elternschaft durch Adoption müssen Bewerber auch formalen Voraussetzungen entsprechen.

Da Kindern ein langfristiges Beziehungsangebot gemacht wird, empfiehlt es sich laut PFAD nicht, an Menschen, die an einer stark lebensverkürzenden Krankheit leiden, ein Kind zu vermitteln. Deshalb gehört eine medizinische Unbedenklichkeitsbestätigung zu den formalen Voraussetzungen. Das Gesetz schreibt in Paragraph 1743 BGB ein Mindestalter für Adoptionsbewerber vor. Dieses gilt unabhängig vom Geschlecht.
Kindern vergriffen haben, kein (weiteres) Kind zur Adoption bekommen. Aus diesem Grund ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Ob ein Kind zu einem heterosexuellen oder zu einem homosexuellen Paar vermittelt wird, entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle anhand der Eignung der Bewerber für ein bestimmtes Kind.


Quelle: Pressemitteilung des PFAD Bundesverbandes vom 5. Juli 2017