BGH: Verein mit Zweckbetrieb nicht aus Vereinsregister löschen

26.05.2017 | Sozialmanagement | Nachrichten

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden Vereins, mit der dieser sich gegen seine Amtslöschung im Vereinsregister gewehrt hat. Der BGH hat zu Gunsten des gemeinnützigen Vereins letztinstanzlich festgestellt, dass dieser nicht wegen seiner wirtschaftlichen Betätigung aus dem Vereinsregister zu löschen ist.

Laut Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein betreibt neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern. Er ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

2015 leitete das Amtsgericht Charlottenburg ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Widerspruch des Vereins und die Beschwerde beim Kammergericht blieben erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat nun den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt. Er hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister nicht vorliegen.

Ausführliche Information und Verweis zum Beschluss in der Pressmitteilung des Bundesgerichtshofes


Quelle: Presseinformation des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2017/ Beschluss vom 16. Mai 2017 – II ZB 7/16