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Lesben- und Schwulenverband kritisiert BGH-Urteil scharf

Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig zugeordnet werden kann, haben seit Anfang 2019 die Möglichkeit, als Inter*Personen beim Standesamt geführt zu werden. Menschen mit transsexueller Identität wurden hierbei nicht berücksichtigt, was der Bundesgerichtshof (BGH) nun trotz heftiger Kritik nun bestätigt hat. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) ist empört und hofft nun auf eine baldige Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) kritisiert in einer Stellungnahme scharf den Beschluss des BGH, dass Trans*Menschen hinsichtlich ihres Personenstandes nicht die gleichen Rechte eingeräumt werden wie Inter*Personen. Gabriela Lünsmann, Mitglied im Bundesvorstand des Verbandes, sieht einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 des Grundgesetzes. Die vom BGH vorgenommene Differenzierung zwischen Inter* Personen mit sogenannter beweisbarer „biologischer Uneindeutigkeit“ einerseits und Personen mit sogenannter „empfundener Intersexualität“ und Trans* andererseits sei fachlich nicht begründbar. Die Argumentation des BGH werte die empfundene Geschlechtsidentität von Inter* und Trans* gegenüber einer angeblichen eindeutigen und beweisbaren „biologischen Uneindeutigkeit“ ab und verkenne, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zahlreichen Entscheidungen der empfundenen Geschlechtsidentität dasselbe Gewicht zugemessen habe, wie der in § 45b PStG verwendeten Formulierung der „Variante der Geschlechtsentwicklung“, so Lünsmann weiter.

Rechtsfolgen der Unterscheidung von Inter* und Trans*-Menschen nicht verhältnismäßig

Der LSVD sieht vor allem in den nun erheblichen Rechtsfolgen einen klaren Verstoß gegen das allgemeine Gebot der Gleichbehandlung. Es sei nicht zu begründen, weshalb die Rechtsprechung Inter*- und Trans*Personen derart deutlich voneinander unterscheide. Der BGH erklärt diese Unterscheidung damit, dass zu befürchten sei, dass durch eine Anerkennung des Trans*-Status „beliebige Personenstandswechsel“ möglich würden. Der LSVD zeigt sich hierüber verärgert. Vorstandsmitglied Lünsmann: „Die vom BGH als Rechtfertigung angeführte Gefahr von 'beliebigen Personenstandswechseln' im Falle einer einfachen Änderungsmöglichkeit durch Antrag entbehrt jeder Grundlage.“ Die Rechtsprechung des BGH mache vielmehr deutlich, dass das Personenstandsgesetz dringend reformbedürftig sei.

Erforderlich sei, „dass eine Vornamens- und Personenstandsänderung allein auf Antrag beim Standesamt ermöglicht wird; ohne Zwangsberatungen, Gutachten, ärztliche Atteste oder Gerichtsverfahren." Auch müsse das Offenbarungsverbot hinsichtlich des früheren Vornamens oder Personenstandes gestärkt und Verstöße wirksam sanktioniert werden. Laut Lünsmann brauche es einen gesetzlichen Anspruch auf Neuausstellung von Zeugnissen und Arbeitsdokumenten bei Namens- bzw. Personenstandsänderung. Inter* und Trans* Familien müssten nach der Änderung des Geschlechtseintrages bei Geburt eines Kindes die Wahl haben, mit welchem Namen und welchem Personenstand sie in die Geburtsurkunde ihres Kindes eingetragen werden, so Lünsmann weiter. Sie setzt nun auf die höchsrichterliche Instanz: „Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BGH korrigiert."


Quelle: Mit Informationen des LSVD vom 25.5.2020