Pflegedienste klagen gegen Landesregierung - Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz bringt unzulässige Belastungen

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) e. V. klagt vor dem Staatsgerichtshof des Landes gegen das hessische Sozialministerium. Das hessische Verfassungsgericht solle feststellen, dass der Landesgesetzgeber die ambulante Pflege von zuhause lebenden Pflegebedürftigen nicht unter das Heimgesetz zwingen durfte.

"Das neue 'Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen' stellt einen erheblichen rechtsstaatlichen Eingriff ohne ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Dem müssen wir Einhalt gebieten", sagte der hessische bpa-Landesvorsitzende Jochen Rindfleisch-Jantzon. Neben der Klärung, dass ambulante Pflege bei zuhause lebenden Pflegeempfängern nicht unter das Heimgesetz fallen darf, soll außerdem festgestellt werden, dass das HGBP selbst gar keine Ermächtigung für die Prüfung in der Häuslichkeit vorsieht, wie es das Sozialministerium und die Heimaufsicht reklamieren. "Selbstverständlich ist es richtig, dass auch die ambulante Pflege kontrolliert werden soll. Dafür jedoch gibt es den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, der regelmäßig in der Häuslichkeit prüft und zusätzlich unangemeldet anlassbezogen nachschaut, wenn es Beschwerden oder andere Erkenntnisse gibt", erläutert Rindfleisch-Jantzon. Die Mitarbeiter in den ambulanten Diensten würden durch das HGBP nun ohne Not und trotz bewährter Kontrollsysteme mit einer weiteren Überwachungsbehörde konfrontiert. Viele Bundesländer, so auch Rheinland-Pfalz, haben den Geltungsbereich des Gesetzes so präzisiert, dass die Menschen durch staatliche Überwachung geschützt werden, wo dies objektiv nötig ist. Pflegeheime sind daher vom dortigen Heimgesetz umfasst und die Tagespflegen sowie die ambulante Pflege nicht. "Im Pflegeheim hat ein Mensch seinen Lebensmittelpunkt, sein neues Zuhause. Er vertraut darauf, dass die Pflege, die Ernährung, das Zimmer und die Gemeinschaftsräume bis hin zur sozialen Betreuung gut und günstig aus einer Hand erbracht werden. Es ist gut, dass dies durch die Heimaufsicht überprüft wird, weil ein Bewohner eben nicht ohne Weiteres wieder ausziehen kann, wenn etwas im Argen liegt", stellt Rindfleisch-Jantzon klar. Ganz anders stelle sich die Situation im häuslichen Bereich dar: Der Kunde wählt frei seine Leistungen und schließt mit dem Pflegedienst einen jederzeit kündbaren Vertrag. "Niemand würde auf die Idee kommen, die Reinigungskraft oder den Hausmeister von einer staatlichen Polizeibehörde überwachen zu lassen, wenn diese im Haushalt eines pflegebedürftigen Menschen tätig sind. Wenn die  Tätigkeiten aber von Angestellten eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden, dann gilt Polizeirecht in Hessen – das ist absurd", kritisiert der bpa-Landesvorsitzende Jochen Rindfleisch-Jantzon. Die bpa-Klage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof soll die ambulanten Pflegedienste im Land nun vor neuen bürokratischen Auflagen bewahren und ihnen so mehr Zeit für die Pflege der Seniorinnen und Senioren lassen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) vom 06.06.2012
www.bpa.de