Die Freiberufliche Berufsausübung ist ein Grundrecht von Pflegefachpersonen!

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) fordert die Deutsche Rentenversicherung auf, ihre Prüfpraxis (Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV) für freiberufliche Pflegefachpersonen zu revidieren. In der jüngsten Zeit wird im Rahmen dieses Prüfverfahrens regelmäßig und ohne besondere Wertung des Einzelfalles seitens der DRV Bund die Feststellung der Selbständigkeit verneint. Hintergrund ist ein Positionspapier der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 9.5.2012, welches grundsätzlich jegliches berufliches pflegerisches Handeln in Institutionen des Gesundheitswesens als „abhängige Beschäftigung“ definiert. Die Begründung zu dieser Auffassung stützt sich darauf, dass pflegerisches Handeln in die organisatorischen Arbeitsstrukturen und Handlungsabläufe der Institution eingebunden sei. Der DBfK stellt fest, dass angesichts der Charakteristika der grundgesetzlich als Heilberufe definierten Pflegeberufe Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) eine freiberufliche Berufsausübung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem ist dies eine professionell wünschenswerte Möglichkeit der Berufsausübung. Pauschale Bewertungen (DRV Bund), dass eine pflegerische Tätigkeit grundsätzlich eine Freiberuflichkeit ausschließe, weist der DBfK entschieden zurück. Sie sind getragen von fundamentaler Unkenntnis der modernen Pflege und ihrer rechtlichen Grundlagen. Eine freiberufliche Berufsausübung ist das Recht jeder Pflegefachperson!
Eine freiberufliche Berufsausübung in der Pflege ist seit mehr als 100 Jahren üblich. Schon Agnes Karll, Gründerin der modernen berufsständischen Vertretung der Pflegefachpersonen, und ihre Mitstreiterinnen waren als freiberufliche Krankenpflegerinnen tätig – mit allen Vorteilen und Risiken eines freien Berufes.
Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung notwendig (BSG Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07R). Es kann nicht sein, dass aufgrund eines Rundschreibens die DRV pauschal die Anerkennung von Pflegefachpersonen als selbstständig Tätige verweigert.

Scheinselbständigkeit wird auch vom DBfK abgelehnt! Allerdings muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Anforderungen an eine selbstständige Berufstätigkeit nicht erfüllt werden. Es ist von den Pflegefachpersonen und den Auftraggebern zu erwarten, dass sie dafür Sorge tragen, Vertragsbeziehungen und Berufsausübung so zu gestalten, dass sie den rechtlichen Definitionen entsprechen.
Eine ausführlichere Bewertung ist unter www.dbfk.de zu finden.

Hintergrund

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Gesund-heits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der DBfK ist deutsches Mitglied im International Council of Nurses (ICN) und Gründungsmitglied des Deutschen Pfle-gerates (DPR). Mehr Informationen über den Verband und seine internationalen und nationalen Netzwer-ke können Sie auf der Homepage www.dbfk.de nachlesen.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Berufsverbandrd für Pflegeberufe (DBfK) vom 23.08.2012
www.dbfk.de