Deutsches Kinderhilfswerk: Asylbewerberleistungsgesetz raubt 40.000 Flüchtlingskindern die Zukunftsperspektiven

Zur Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes am 20.06.2012 über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der Frage, ob die Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz verfassungsgemäß sind, erklärt die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes: „Es ist ein kinderpolitisches Trauerspiel, dass die Leistungen für Flüchtlingskinder nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden müssen. Für diese Geldleistungen sind Beträge ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahre 1993 unverändert geblieben sind, obwohl das heute zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Beträge nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu festzusetzen hat. Für sechsjährige Kinder ist die Diskrepanz am größten, sie erhalten derzeit monatlich Leistungen in Höhe von 132 Euro, das sind 47 % weniger als der Regelsatz eines gleichaltrigen Kindes nach Hartz IV. Damit raubt die Bundesregierung rund 40.000 Kindern ihre Zukunftsperspektiven und verstößt vorsätzlich gegen Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ermittlung der Hartz IV-Sätze müssen auch die Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge neu geregelt werden, da diese ebenfalls nicht transparent und nachvollziehbar berechnet wurden und selbst nach Einschätzung der Bundesregierung gegen das Grundgesetz verstoßen. Dieses Urteil hat die Bundesregierung bezogen auf Flüchtlingskinder zwei Jahre ignoriert. Das Asylbewerberleistungsgesetz und weitere Regelungen bewirken, dass Kinder in Deutschland unter Bedingungen heranwachsen, die ihnen elementare Lebenschancen und eine gesunde Entwicklung vorenthalten. So haben sie nur bei einer akuten Erkrankung oder Schmerzen das Recht auf medizinische Behandlung. Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Zahnspangen, Rollstühle oder die Behandlung schlecht verheilter Knochenbrüche werden in der Praxis nicht oder nur nach zähen Verhandlungen gewährt. Die Lebensbedingungen von Kindern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, widersprechen Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach jedes Kind ein Recht auf einen seiner Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat, ebenso wird die von Artikel 26 garantierte soziale Sicherheit nicht gewährleistet. Ein Leben unter den Bedingungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gefährdet das Kindeswohl und stellt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß Grundgesetz und nach Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention dar. Deshalb darf das Asylbewerberleistungsgesetz nicht weiter auf Kinder angewandt werden.“

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Kinderhilfswerks e.V. vom 19.06.2012
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