Caritas begrüßt Stärkung des Dritten Weges

20.11.2012 | Sozialmanagement | Nachrichten

Paritätisch besetzte Kommissionen und Schlichtungsverfahren schließen Streik aus

„Wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das im Grundgesetz verankert ist, grundsätzlich bestätigt hat“, betont Caritas-Präsident Neher nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. "Wir sind überzeugt, dass der Dritte Weg durch die Arbeit der paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission und einem entsprechenden Schlichtungsverfahren auch in Zukunft zu guten Ergebnissen für die Mitarbeitenden sowie für die Träger der Einrichtungen führt", so Neher.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Weges organisatorisch eingebunden sein sollten. Welche konkreten Konsequenzen dies künftig im kirchlichen Arbeitsrecht haben wird, kann jedoch erst bewertet werden, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Innerhalb des Dritten Weges und seiner entsprechenden Verfahren ist jedoch Streik nach wie vor nicht zulässig. Hintergrundinformation: Das Verfahren der Kirche und ihrer Caritas zur Schaffung eigener Regelungen zum Arbeitsrecht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter caritativer Einrichtungen und Dienste wird als Dritter Weg bezeichnet. In der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes werden bundesweit für über 500.000 Beschäftigte Regelungen über Entgelt, Arbeitszeit und andere Bedingungen beschlossen. Diese entsprechen im Wesentlichen dem Niveau der Tarifverträge im öffentlichen Dienst. Im Dritten Weg werden Interessensgegensätze zwischen Mitarbeitenden und Dienstgebern in paritätisch besetzten Kommissionen in einem konsensualen Verfahren zum Ausgleich gebracht. Veränderungen der Regelungen über Entgelt, Arbeitszeit und andere Bedingungen bedürfen einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit. Zum Schutz der Mitarbeitenden sieht der Dritte Weg vor, dass bestehende Regelungen nicht gekündigt, sondern nur mit qualifizierter Mehrheit verändert werden können. Streik und Aussperrung finden nicht statt. Stattdessen besteht ein Vermittlungsverfahren, an dessen Ende eine Zwangsschlichtung durch einen Vermittlungsausschuss mit der Stimme von zwei gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgen kann. 

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Caritasverbandes e.V. vom 20.11.2012
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