bpa: Flexibilisierung statt starrer Vorgaben, qualifizierte Beratung statt Überwachung!

Baden-württembergische Landesregierung verabschiedet Eckpunkte für ein neues Heimgesetz

Die baden-württembergische Landesregierung hat am Mittwoch (25.07.2012) Eckpunkte zur Novellierung des Landesheimgesetzes vorgestellt. Danach bleibt es dabei, dass betreute Wohnanlagen, ambulante Dienste, Tagespflegeeinrichtungen sowie selbst organisierte Wohngemeinschaften mit bis zu acht Bewohnern weiterhin nicht unter das Landesheimgesetz fallen sollen. Dies ist aus Sicht des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) zu begrüßen. Eine Aufnahme ambulanter Dienste, ambulant betreuter Wohngemeinschaften oder die Wiederaufnahme der Tagespflege unter den Anwendungsbereich des Landesheimgesetzes ist nicht erforderlich, da der betreute Personenkreis im häuslichen Umfeld lebt und deshalb kein ordnungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht. Die stationäre Pflege wird Hauptgegenstand des Landesheimgesetzes bleiben. Diese sieht sich seit Jahren mit steigenden Anforderungen konfrontiert, die das Angebot an ortsnahen Pflegeheimplätzen zunehmend erschweren und gewachsene Strukturen gefährden. Hier sehen die Eckpunkte zum neuen Landesheimgesetz keine Verbesserung vor. „Wer die stationäre Pflege als unerlässliches und in seiner Bedeutung zunehmendes Element der Pflegelandschaft begreift, muss Pflegeheime stärker in den Fokus rücken, wenn es um die Ermöglichung eigenständiger Wege in der Versorgung geht. Eine innovative Weiterentwicklung der Versorgungslandschaft erfordert auch Spielräume in der stationären Pflege“, so der Vorsitzende der bpa-Landesgruppe Baden-Württemberg, Rainer Wiesner. Das Eckpunktepapier der Landesregierung betont ausdrücklich den Beratungsauftrag der Heimaufsichten. Viele Pflegeheime erleben derzeit aber die Durchführung von Heimbegehungen sowie die Korrespondenz mit der Heimaufsicht als wenig beratungsorientiert. Dass die Heimaufsichten z. B. aktuell eine Beratung der Einrichtungen zur Landesheimbauverordnung verweigern, ist aus Sicht des bpa nicht akzeptabel. Diese Verordnung sieht vor, dass auch in bestehenden und heute uneingeschränkt zugelassenen Einrichtungen ab 2019 keine Doppelzimmer mehr angeboten werden dürfen. Für jeden Bewohner ist ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen; zusätzlich dürfen die Wohngruppen nur noch maximal 15 Plätze umfassen. „Insbesondere die bestehenden Einrichtungen, die seit Jahren einen wichtigen Beitrag zur pflegerischen Infrastruktur leisten, werden dadurch infrage gestellt. Dürfen die Plätze künftig nicht mehr genutzt werden, sind diese Heime sogar in ihrem Bestand gefährdet. Diese Einrichtungen benötigen Planungssicherheit – auch für daraus resultiere Refinanzierung der Mehrkosten. Sie können nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist warten, ob sie eine – laut Verordnung ausdrücklich zulässige – Befreiung einzelner Anforderungen erhalten können“, so Wiesner.

Quelle: Pressemitteilung des bpa – Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. vom 27.07.2012
www.bpa.de