Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung: Erhöhung der Ausgleichsabgabe

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verpflichtet alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz. Betroffen sind Betriebe mit mindestens 20 regelmäßig Beschäftigten, die mindestens 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen haben. Zum 1. Januar 2012 erhöht sich die Ausgleichsabgabe. Die Ausgleichsabgabe ist nach Beschäftigungsgrad gestaffelt. Sie beträgt zukünftig monatlich pro nicht besetzten Arbeitsplatz bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
  • von 0 bis weniger als 2 Prozent:   290 Euro    
  • 2 bis weniger als 3 Prozent:          200 Euro            
  • 3 bis weniger als 5 Prozent:          115 Euro 
Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird. Die Ausgleichsabgabe reduziert sich bei Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen. Alle WfbM in Deutschland finden Sie unter www.Werkstaetten-im-Netz.de.