Qualitätssicherung in Pflegeeinrichtungen

Einigung: Anforderungen an gleichwertige Prüfverfahren festgelegt. Weitere Prüfinstitutionen zugelassen

Berlin - Am 21.02.2011 wurden durch Beschluss der Schiedsstelle nach § 113 b SGB XI die Anforderungen an gleichwertige Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4 SGB XI festgelegt. Die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen diese Entscheidung, damit sind einerseits die Voraussetzungen für transparente und differenzierte Prüfverfahren im Sinne der Kunden und Verbraucher geschaffen. Gleichzeitig ist der MDK nicht mehr alleinige Prüfinstitution. Einrichtungen und Dienste können künftig weitere Prüfinstitutionen beauftragen, um ihre Ergebnis- und Lebensqualität überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung kann dann im Rahmen der Transparenzberichte nach § 115 Abs. 1a SGB XI neben den Ergebnissen des MDK veröffentlicht werden. Akkreditierte Prüfinstitutionen können zukünftig gleichwertige Prüfungen auf der Grundlage von DIN EN ISO 9001 und EFQM basierten Verfahren durchführen. Daneben wird es gleichwertige Prüfverfahren geben, die sich an der Systematik der Qualitätsprüfungsrichtlinien des MDK orientieren. Für beide Verfahren gilt, dass sie neben dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse (z. B. Expertenstandards) und den Maßstäben und Grundsätzen zur Qualitätssicherung in der Pflege auch die Anforderungen der Mindestfragen der Qualitätsprüfungsrichtlinien als auch der Anforderungen, die in den MDK-Anleitungen beschrieben sind, zu Grunde legen müssen. Allerdings müssen Prüfinstitutionen künftig eine Zulassung für ihre Prüfverfahren in dem Bundesland in dem sie ihren Betriebssitz haben bei den Kassen beantragen. Neben der allgemeinen Definition konnte sich nicht auf eine konkrete Anforderungsliste verständigt werden.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege vom 23.02.2011
http://www.bagfw.de