25. Betäubungsmitteländerungsverordnung (BtMÄndV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

23.05.2011 | Gesundheitswesen | Nachrichten

Wichtige Fortschritte bei der Versorgung schwerstkranker Menschen in der Palliativversorgung mit Schmerzmitteln

Am 17. Mai 2011 ist die Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Diese tritt in wesentlichen Teilen am 18. Mai 2011 in Kraft. Mit der Verordnung wird die Verfügbarkeit betäubungsmittelhaltiger Schmerzmittel in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und bei der Versorgung in Hospizen im Sinne der betroffenen Patientinnen und Patienten neu geregelt.
Hospizen und Einrichtungen der SAPV ist es in Zukunft möglich, Notfallvorräte an Betäubungsmitteln anzulegen. Damit werden die Voraussetzungen für eine unverzügliche Schmerzmittelbehandlung in Akutsituationen verbessert. Zum Beispiel zur Linderung der unerträglichen Leiden krebskranker Patientinnen und Patienten mit plötzlichem Durchbruchschmerz.

Mit der Verordnung werden auch die Möglichkeiten zur Weiterverwendung nicht mehr benötigter, aber weiterverwendungsfähiger Betäubungsmittel ausgebaut.

Hierdurch wird ein Beitrag zur Wirtschaftlichkeit bei der Versorgung mit Betäubungsmitteln geleistet.

Cannabishaltige Fertigarzneimittel werden verkehrs- und verschreibungsfähig

Zudem wird die Position „Cannabis“ in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes geändert. Mit dieser Regelung wird dafür gesorgt, dass erstmals in Deutschland cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt und nach entsprechender klinischer Prüfung und Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden können. Hiervon profitieren vor allem schwerkranke Patientinnen und Patienten. In Betracht kommt zunächst die Behandlung spastischer Schmerzen bei Multipler Sklerose. Cannabis-haltige Fertigarzneimittel können hier als weitere Therapieoption angewendet werden. Bezüglich des Handels und des Besitzes von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt die Rechtslage unverändert.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17.05.2011
http://www.bundesgesundheitsministerium.de