Die Kompetenzen der Kommunen müssen bei der SGB II Reform stärker genutzt und ihre Bedürfnisse besser berücksichtigt werden!

02.06.2010 | Sozialpolitik | Nachrichten

Erklärung des Rolandsecker Kreises

Der Rolandsecker Kreis fordert die Bundesregierung und den Bundestag auf, bei der neuerlichen SGB II Reform die kommunale Selbstverwaltung zu stärken und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kommunen und Agentur für Arbeit ganz gleich ob vor Ort eine gemeinsame Einrichtung/Jobcenter oder die Option/besondere Einrichtung erwerbsfähige Hilfebedürftige betreut, auf gleicher Augenhöhe und als Partner agieren können. Dazu bedarf es mindestens folgender Grundvoraussetzungen:
  1. Die Feststellungen der Erwerbsfähigkeit und der Hilfebedürftigkeit müssen, da sie sowohl Leistungen der BA als auch kommunale Leistungen auslösen, von beiden Partnern im Einvernehmen mitbestimmt werden. Nur für den Fall, dass sich BA und Kommune nicht einigen können, sollte die Feststellung über eine neutrale Einigungsstelle kurzfristig entschieden werden. Bis dahin muss der Hilfebedürftige im System des SGB II betreut werden.
  2. Über Umfang und Handhabung der flankierenden Maßnahmen nach § 16a SGB II und der einmaligen Beihilfen nach § 22 Abs. 3 und § 24a SGB II bestimmen ausschließlich die kommunalen Leistungsträger durch Richtlinien.
  3. Bei Sanktionen in kommunale Leistungen oder bei Sanktionen in deren Folge ein Anspruch auf kommunale Leistungen entsteht, ist das vorherige Einvernehmen mit dem kommunalen Leistungsträger herzustellen. Ist der kommunale Leistungsträger nicht einverstanden, kann die Sanktion nicht verhängt werden.
  4. Zur Herstellung der Kostentransparenz bei den Verwaltungs- und Personalkosten müssen die Betreuungsschlüssel für die Leistungssachbearbeitung im Bereich U25, im Bereich Ü25 und für die kommunalen Leistungen (KdU, einmalige Beihilfen) gesetzlich festgeschrieben werden.
  5. Die grundsätzlich begrüßte Stärkung der Position des Geschäftsführers muss dahingehend relativiert werden, dass Entscheidungen, die ganz unmittelbare Auswirkungen auf die Kommune haben (z. B. personalrechtliche bzw. personalwirtschaftliche Entscheidungen), nur nach Abstimmung mit dem kommunalen Träger erfolgen können.

Hintergrund

Der Rolandsecker Kreis ist ein Netzwerk von Sozialamtsleiterinnen und Sozialamtsleitern aus dem gesamten Bundesgebiet, das vom Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt betreut wird. Die vorliegende Erklärung wurde im Nachklang zur diesjährigen Jahrestagung des Netzwerks vom 10.-12. Mai 2010 erarbeitet, bei der die Weiterentwicklung des SGB II einen Themenschwerpunkt bildete. An der Tagung nahmen in erster Linie Vertreterinnen und Vertreter kreisfreier und kreisangehöriger Städte sowie der Landkreise teil. Darüber hinaus waren auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Arbeitsgemeinschaften anwesend. Die Erklärung gibt ausschließlich die Meinung der Unterzeichner/-innen wieder. Die Erklärung des Rolandsecker Kreises als PDF-Datei können Sie auf der Website des AWO Bundesverbandes downloaden. Kontakt E-Mail: karin.deckenbach@awo.org

Quelle: Pressemeldung des AWO Bundesverbandes e.V. vom 02.06.2010
http://www.awo.org/index.php?id=newsdetails&tx_ttnews[tt_news]=204&tx_ttnews[backPid]=45&cHash=b75c62521d