B.A.H. e.V. warnt: Pflegeeinrichtungen schenken Mindestlohn zu wenig Aufmerksamkeit und erkennen die wirtschaftlichen Risiken nicht

20.10.2010 | Altenhilfe | Nachrichten

Zollbehörden beginnen mit Prüfungen

Pflegedienste sind bei Unterschreitung des Mindestlohnes akuten wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt, denn die Zollbehörden haben unlängst Personal aufgestockt und mit den Prüfungen begonnen. Bereits das Landgericht Magdeburg hatte mit Urteil vom 29.06.2010 (Az.: 21 Ns 17/09) festgestellt, dass die Unterschreitungen des Mindestlohns zu rückwirkenden Nachzahlungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern führt. Je nach Verstoß sieht das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bei Ordnungswidrigkeit eine Geldstrafe 30.000 € bis 500.000 € vor. Sogar Freiheitsstrafen sind möglich. Dazu Frank Twardowsky, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. (B.A.H.): „Auch die Sozialversicherungsträger werden ein strenges Auge auf die ihnen ansonsten entgehenden Beiträge richten und Auffälligkeiten dem Zoll anzeigen. Durch eine einfache Überprüfung der Lohnbestandteile und Vertragsanpassungen können diese Risiken jedoch oft vermieden werden, auch ohne Löhne anzuheben.“ Die B.A.H. hatte bereits im Frühjahr bei landesspezifischen Gehaltsvergleichen festgestellt, dass Pflegedienste hierbei Anpassungsbedarf haben. Die gesetzlich geforderten Mindestlöhne wurden teilweise unterschritten. Eine aktuelle Telefonumfrage der B.A.H. ergab, dass sich insbesondere in den ostdeutschen Ländern bisher wenig getan hat. Deshalb wird kurzfristig erneut ein Gehaltsvergleich angestellt, auch um die Aufmerksamkeit der Pflegedienstanbieter zu steigern, denn für notwendige Vertragsanpassungen bleibt nicht mehr viel Zeit. Die B.A.H. bietet hierzu eine erweiterte Arbeitshilfe, sowie dreistündige Workshops für Inhaber, Gesellschafter und Leitungspersonal an. Selbst wenn der Mindestlohn gezahlt wird, bleibt ein Restrisiko: „Durch die Prüfpraxis im Reinigungsgewerbe wissen wir, dass sehr detailliert nach Soll- und Ist-Zeiten recherchiert wird. Für die ambulante Pflege bedeutet das: Mit scharfer Miene werden Dienst- und Tourenpläne abgeglichen. Ergibt sich bei der geplanten Zeit und der tatsächlich erbrachten Zeit, bezogen auf das Gehalt ein geringerer Stundenlohn, als der gesetzlich festgelegte, werden die Behörden hart durchgreifen.“, befürchtet Twardowsky. Damit ergibt sich neben der Überprüfung der Mitarbeiter auf Anspruchsberechtigung, Überprüfung der Lohnbestandteile und der Arbeitsverträge auf Tauglichkeit auch zwingend eine strenge Überprüfung der tatsächlichen Arbeitszeiten. Weitere Informationen zur Arbeitshilfe und zu den Workshops erhalten Sie bei der B.A.H. und auf der Website: www.bah-web.de. Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie hierzu auch die gemeinsame Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Bundesfinanzdirektion Nord und des Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom 19.10.2010
http://www.schleswig-holstein.de/MASG/DE/Service/Presse/PI/2010/101019_masgZoll_aktionstage.html

Quelle: Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. vom 01.10.2010