Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Juli: Zweites Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes (AFBG)
Meister-BAföG: Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses wird gestärkt. Altenpflegekräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher als Anspruchsberechtigte aufgenommen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes (AFBG)
Mit der am 12. Februar 2009 durch den Deutschen Bundestag verabschiedeten Änderung wird das sogenannte "Meister-BAföG" fit gemacht für die Zukunft. Der Bundesrat hat am 6. März zugestimmt.
Das "Meister-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wächst. Künftig können auch Altenpflegekräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher gefördert werden. Außerdem sind höhere Leistungen für eine Aufstiegsfortbildung vorgesehen. Die Bedarfssätze und Freibeträge wurden bereits im vergangen Jahr um zehn Prozent erhöht.
Je nach Lebenssituation - Familienstand, Kinderzahl, eigenes Einkommen, Einkommen des Ehegatten - variiert die Höhe der Förderung sehr stark. Auch ist das Verhältnis zwischen Darlehen und Zuschuss von verschiedenen Faktoren abhängig, ebenso die Förderung der Lehrgangsgebühren. So erhält beispielweise ein Alleinstehender ohne Kinder monatlich 675 Euro, davon 229 Euro als Zuschuss. Bei
der Berechnung hilft das Bundesbildungsministerium unter
http://www.meister-bafoeg.info/
Wichtig: Menschen, die bereits selbst eine Aufstiegsförderung finanziert haben oder anderweitig gefördert wurden, sind nunmehr ebenfalls anspruchsberechtigt. Bisher war eine erneute Unterstützung für die Fortbildung nicht möglich.
Besondere Unterstützung erhalten nach dem Gesetz Fortbildungswillige mit Kindern: Der Erhöhungsbetrag pro Kind steigt von derzeit 179 Euro auf 210 Euro pro Monat. Die Hälfte davon wird als Zuschuss gezahlt und nicht mehr nur wie bisher als Darlehen gewährt.
Zugleich ist ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro pro Kind und Monat als Zuschuss für Alleinerziehende vorgesehen. Darüber hinaus sollen der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag auch während der neu eingeführten Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu weitere drei Monate als Darlehen gewährt werden.
Quelle: Newsletter, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,




