Reform des Zuwanderungsgesetzes ist in Kraft getreten

30.08.2007 | Soziale Arbeit

Die Reform des Zuwanderungsgesetzes ist am 28. August 2007 in Kraft getreten. Damit ist Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von 11 aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union nachgekommen.

Die Reform des Zuwanderungsgesetzes ist am 28. August 2007 in Kraft getreten. Damit ist Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von 11 aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union nachgekommen. Zugleich wurde die Chance genutzt, die im Zuwanderungsgesetz von 2004 enthaltenen Ansätze um wesentliche Bausteine zu ergänzen. Dabei sind in die Reform die Erkenntnisse aus der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes eingeflossen. Die Reform enthält neben Regelungen zur Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, zur Stärkung der inneren Sicherheit, zur Umsetzung der Beschlüsse der Innenministerkonferenz zum Staatsangehörigkeitsrecht und zur Erleichterung des Zuzugs von Firmengründern vor allem eine Reihe von Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern in die deutsche Gesellschaft fördern.

Zunächst wird das Prinzip des "Förderns und Forderns" im Gesetz verankert. Auf der einen Seite fördert der Staat, vor allem durch Sprachkurse, die Integration der Ausländer. Auf der anderen Seite wird vom Ausländer die Bereitschaft zur Integration gefordert und dies auch gesetzlich festgelegt.

Ein weiteres wesentliches Element der Reform, das der Integration von Ausländern dient, ist die Einführung einer Altfallregelung in Form einer einmaligen Stichtagsregelung. Menschen, die eigentlich zur Ausreise verpflichtet und in Deutschland nur geduldet sind, sich jedoch bereits seit acht bzw. sechs Jahren hier aufhalten, erhalten zunächst ein Aufenthaltsrecht und einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt bis Ende 2009, damit sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Darüber hinaus können sie ihren Aufenthalt legalisieren, wenn sie bis Ende 2009 überwiegend erwerbstätig waren und für die Zukunft ein festes Beschäftigungsverhältnis gefunden haben. Die Altfallregelung verlängert die von der Innenministerkonferenz (IMK) im November 2006 beschlossene Bleiberechtsregelung, die bisher bei bereits über 14.750 Personen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts führte. Nach der IMK-Bleiberechtsregelung erhielten zudem über 28.000 Personen eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Großteil dieser Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung erhalten wird, die anders als die IMK-Bleiberechtsregelung zunächst nicht voraussetzt, dass der Geduldete in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der potentiell Begünstigten die rund 25.000 Geduldeten, über deren Antrag auf Bleiberecht noch nicht entschieden wurde, sowie diejenigen, die erst nach dem IMK-Beschluss die Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Voraufenthaltszeit von acht bzw. sechs Jahren.

Die Reform des Zuwanderungsgesetzes erleichtert zudem auch für Geduldete, die nicht unter die Altfallregelung fallen, die Arbeitssuche. Sie erhalten nach vier Jahren einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang.

Nachziehende Ehegatten haben nunmehr vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. Sie sollen sich von Anfang an in Deutschland besser orientieren können, was zugleich die Chancen auf eine weitere Integration erhöht. Das Bundesministerium des Innern hat sich frühzeitig mit Experten beraten, um den Standard für Sprachkenntnisse und das Verfahren zum Nachweis festzulegen und die Auslandsvertretungen hierüber informieren zu können. Für die Betroffenen wurde als erste Handreichung ein Informationsfaltblatt in Deutsch erstellt, das im Internet (www.integration-in-deutschland.de) abrufbar ist. Darüber hinaus wird das Faltblatt in Kürze in 17 weiteren Sprachen im Internet erscheinen und über die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden im In- und Ausland verteilt. Das Faltblatt zeigt auch Möglichkeiten zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse im Ausland auf.

Die Einzelheiten der Neuregelung sind in der beigefügten Übersicht zusammengestellt.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

Umsetzung von EU-Richtlinien

Mit dem Gesetz werden elf EU-Richtlinien umgesetzt, die das deutsche Ausländer- und Asylrecht in zahlreichen Punkten grundlegend umgestalten.

Als Kernpunkte der aufenthaltsrechtlichen Richtlinien können folgende Regelungen genannt werden: Beschränkung des Ehegattennachzugs durch ein Mindestalter beider Ehegatten von 18 Jahren zum Schutz vor Zwangsehen, Forderung des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten, um seine Integrationsfähigkeit zu stärken, Schaffung einer "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" als neuer unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis, Anpassung der Regelungen zum Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger und Familienangehörige, Schaffung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für Opfer des Menschenhandels zur Mitwirkung im Strafverfahren und Einführung eines besonderen Aufenthaltstitels für Forscher und von Mobilitätsregeln für in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Studenten.

Die umzusetzenden Asylrichtlinien stellen die zentralen Elemente der Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union dar. Sie umfassen alle wesentlichen Aspekte im Asylbereich, die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Schutzgewährung und die daran anknüpfenden Statusrechte, die Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Lebensbedingungen der Asylbewerber.

Förderung der Integration

Über die Umsetzung der Richtlinien hinaus enthält das Gesetz weitere wichtige Änderungen im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, die auch auf Grund der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes notwendig wurden. Dabei konnten die von den Koalitionsfraktionen zum Teil bedeutenden Änderungsvorschläge bereits bei der Erarbeitung des Gesetzes zu einem großen Teil berücksichtigt werden: So enthält das Gesetz Vorschriften, die der Bekämpfung von Zwangsehen, Scheinehen und Scheinverwandtschaftsverhältnissen dienen. Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die die Integration von Ausländern in die deutsche Gesellschaft fördern sollen, nicht zuletzt auch eine Harmonisierung der Sanktionsbewehrung bei Verstößen gegen die Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen. Die Voraussetzungen der Zuzugsmöglichkeiten für Ausländer, die in Deutschland investieren und Arbeitsplätze schaffen wollen, werden deutlich  gesenkt, indem die zu fordernde Mindestinvestitionssumme von einer Million auf 500.000 Euro und die Zahl der zu schaffenden Arbeitsplätzen von zehn auf fünf halbiert werden. Ferner enthält das Gesetz u.a. als neue Einbürgerungsvoraussetzung den Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Damit wird für die Länder die Voraussetzung geschaffen, vorbereitende Einbürgerungskurse anzubieten. Stärkung der inneren Sicherheit Das Gesetz soll auch dazu beitragen, die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu stärken. Die ausländerrechtlichen Erkenntnisse aus den versuchten "Kofferbombenanschlägen" vom 31. Juli 2006 sind in das Gesetz eingeflossen. Zum einen enthält das Gesetz Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Ausländerbehörden und der Sicherheitsbehörden im Konsultationsverfahren. Zum anderen sieht es Vorschriften über die Regelerhebung von Lichtbildern und Finderabdrücken bei Anträgen für nationale Visa vor.

Bleiberecht und  gesetzliche Altfallregelung Die Innenministerkonferenz hatte sich der Problematik der langjährig Geduldeten auf ihrer Sitzung am 17. November 2006 angenommen und eine Regelung beschlossen, mit der für den Teil Betroffenen, die bereits jetzt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine rasche Lösung gefunden wurde. Für einen vorübergehenden Zeitraum, bis  zum 30. September dieses Jahres, wird den Betroffenen, die weitere Voraussetzungen erfüllen, die sich rechtstreu verhalten haben und Deutschkenntnisse nachweisen, darüber hinaus Zeit zur Arbeitsplatzsuche eingeräumt.

Gleichzeitig hatte die Innenministerkonferenz im November 2006 die Zuversicht geäußert, "dass im Rahmen des angestrebten Gesetzgebungsverfahrens Lösungen gefunden werden können, die es erlauben, dem betreffenden Personenkreis ein gesichertes Aufenthaltsrecht gewährleisten zu können, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden und nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration in die deutsche Gesellschaft zu fordern".

Die in das Gesetz aufgenommene Altfallregelung (§§ 104a, 104b AufenthG) entspricht diesen Erwartungen. Geduldete, die am 1. Juli 2007 mindestens acht Jahre oder, falls in häuslicher Gemeinschaft mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern lebend, seit sechs Jahren sich in Deutschland aufhalten, ein Mindestmaß an Integrationswilligkeit zeigen, über ausreichend Wohnraum verfügen, hinreichende mündliche Deutschkenntnisse besitzen und die Ausländerbehörden nicht vorsätzlich getäuscht haben, erhalten zunächst ein bis zum 31. Dezember 2009 befristetes Aufenthaltsrecht und einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt, damit sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Von derzeit ca. 154.780 Geduldeten leben rund 87.570 Personen seit länger als sechs Jahren hier und von diesen wiederum ca. 60.270 seit über acht Jahren in Deutschland.

Für die Ausländer, die ihren Lebensunterhalt noch nicht durch Erwerbstätigkeit eigenständig sichern können, ist über eine Länderöffnungsklausel gewährleistet, dass sie keine höheren sozialen Leistungen als zuvor erhalten.

Nach dem 31. Dezember 2009 wird die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, wenn für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern kann und er nachweist, dass er in der Vergangenheit überwiegend erwerbstätig war.

Zudem erhalten gut integrierte Kinder von geduldeten Ausländern unter erleichterten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.


Quelle: Internetredaktion des Bundesministeriums des Innern