Bundesinnenministerium setzt die jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenversorgung um

20.08.2007 | Soziale Arbeit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2007 die Rechte der pensionierten Beamtinnen und Beamten gestärkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2007 die Rechte der pensionierten Beamtinnen und Beamten gestärkt. Nach dem Bundesverfassungsgericht bestimmen sich die Versorgungsbezüge grundsätzlich nach dem zuletzt verliehenen Amt, wenn Beamte aus diesem Amt mindestens zwei Jahre Dienstbezüge erhalten haben. Das Gericht hat damit eine gesetzliche Regelung aus dem Jahr 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, mit der die so genannte Wartefrist von zwei auf drei Jahre verlängert worden war.

Das Bundesministerium des Innern hat die danach notwendigen Korrekturen des Beamtenversorgungsgesetzes in den Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aufgenommen, den es gegenwärtig abstimmt und mit Gewerkschaften und Verbänden erörtert. Nach dem Gesetzentwurf ist für neue Versorgungsempfänger vom Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, das heißt ab dem 20. März 2007, die Zweijahresfrist anzuwenden.

Für die verhältnismäßig wenigen so genannten Bestandsfälle, die von der beabsichtigten Neuregelung nicht erfasst sind, hat das Bundesministerium des Innern eine Prüfung eingeleitet. Es handelt sich um solche Versorgungsempfänger, die seit 1998 bei Eintritt in den Ruhestand zwar eine zweijährige Wartefrist erfüllt hatten, aber noch keine drei Jahre.

Bundesinnenminister Dr. Schäuble hat entschieden, dass auch in diesen Bestandsfällen im Interesse der Fürsorge und des Vertrauensschutzes für diesen Personenkreis eine Neufestsetzung der Versorgung auf Antrag möglich sein soll.

Die Pensionsregelungsbehörden des Bundes werden angewiesen, Versorgungsbescheide, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bestandskräftig geworden sind, auf Antrag der Betroffenen rückwirkend zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung neu zu bescheiden. Die Versorgungsempfänger werden auf die Möglichkeit einer Überprüfung ihrer Bezügebescheide und das Antragserfordernis hingewiesen. Die Antragslösung stellt sicher, dass der Verwaltungs- und Vollzugsaufwand möglichst gering gehalten wird.


Quelle: Internetredaktion des Bundesministeriums des Innern