Straffälligenhilfe warnt: Es trifft die Falschen
Die Bundesregierung plant, rechtskräftig verurteilte Personen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII auszuschließen, wenn sie sich trotz Ladung dem Haftantritt entziehen. Was auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, trifft in der Praxis häufig Menschen in besonders prekären Lebenslagen
Frage: Gegen wen liegen Haftbefehle vor?
In mehr als der Hälfte der Fälle von offenen Haftbefehlen in Nordrhein-Westfalen basiert dieser auf einer Verurteilung zu einer Geldstrafe. In diesen Fällen hat das Gericht eine Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig zur Tat angesehen. Häufig handelt es sich dabei um Straftaten wie Ladendiebstahl oder Fahren ohne Fahrschein. Oft können die Betroffenen die Geldstrafe jedoch nicht zahlen. Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden, kann sie gemäß § 43 StGB durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Entzieht sich eine verurteilte Person dem Haftantritt, kann ein Vollstreckungshaftbefehl ergehen. Empirische Studien zeigen, dass es sich zu einem großen Teil um Menschen handelt, deren Leben von Armut, psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen geprägt ist. Die Verurteilung erfolgt häufig in Abwesenheit und ohne rechtlichen Beistand. Einige der Betroffenen sind zudem postalisch nicht erreichbar und wissen möglicherweise gar nicht, dass ein Haftbefehl gegen sie vorliegt.
Existenzsicherung ist kein Strafvollstreckungsinstrument
„Ein pauschaler Leistungsausschluss trifft häufig Menschen in besonders prekären Lebenslagen. Statt existenzsichernde Leistungen zu streichen, braucht es eine persönliche Anhörung, eine individuelle Prüfung und verbindliche Unterstützungsangebote durch das Jobcenter“, so Angelina Bemb, Vorsitzende der BAG-S e.V.
Der Entzug existenzsichernder Leistungen verschärft prekäre Lebenslagen. Bestehender Wohnraum kann verloren gehen und nach der Haftentlassung kann Wohnungslosigkeit drohen. Dies widerspricht grundlegenden sozial- und kriminalpolitischen Zielen. Statt Menschen weiter auszugrenzen, braucht es soziale Absicherung und Unterstützung. So können Lebenssituationen stabilisiert und Voraussetzungen dafür geschaffen werden Geldstrafen zu begleichen. Wir lehnen das Vorhaben deshalb ab: Das Sozialrecht ist kein Ersatz-Strafrecht.
Die BAG-S erkennt an, dass Sozialleistungssysteme klar und transparent ausgestaltet sein müssen.Mit großer Sorge betrachtet die BAG-S jedoch den nun vorgelegten Aktionsplan der Bundesregierung, insbesondere den vorgesehenen Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII für „rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich dem Haftantritt trotz Ladung zum Haftantritt entziehen“.
Die BAG-S argumentiert:
1. Die Sicherung des Existenzminimums muss unangetastet bleiben. Die geplante Regelung, Personen, die sich dem Haftantritt entziehen, pauschal von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII auszuschließen, ist aus sozial- und rechtstatsächlicher Perspektive hoch pro blematisch und sollte verworfen werden. Die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als eigenständiger grundrechtlicher Anspruch anerkannt und darf nicht als Druckmittel im Strafverfahren instrumentalisiert werden.
2. Sozialrecht ist kein Ersatz-Strafrecht. Das Sozialrecht darf nicht dazu benutzt werden, Probleme des Strafrechts zu „lösen“. Die Strafprozessordnung kennt klare Verfahren: Ermittlungen, Anklage, Urteil, Vollstreckung. Diese Verfahren unterliegen rechtsstaatlichen Garantien wie richterlicher Kontrolle, Verteidigungsrechten und Rechtsmittel. Die Einführung eines neuen „Sanktionsmechanismus“ über den Entzug existenzsichernder Leistungen unterläuft diese Systematik und verschiebt strafrechtliche Konflikte in die Sphäre der sozialen Sicherung. Damit wird das Sozialrecht zu einem Instrument indirekter Bestrafung, obwohl seine Aufgabe die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist, nicht die Durchsetzung strafrechtlicher Maßnahmen.
3. Betroffene Personen sind überwiegend Menschen in prekären Lebenslagen. In mehr als der Hälfte der Fälle von offenen Haftbefehlen in Nordrhein-Westfalen basiert der Haftbefehl auf einer Verurteilung zu einer Geldstrafe.1 In diesen Fällen hat das Gericht eine Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig zur Tat angesehen. Häufig handelt es sich dabei um Straftaten wie Ladendiebstahl oder Fahren ohne Fahrschein. Wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird, wird die Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Empirische Studien zeigen, dass es sich dabei zu großen Anteilen um Menschen handelt, deren Leben von Armut, psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen geprägt ist. Ein Ausschluss aus dem Leistungsbezug des SGB II und SGB XII würde die materielle Not der be troffenen Personen zusätzlich verschärfen.
Damit steigt das Risiko, dass grundlegende Bedarfe wie Ernährung, Unterkunft und gesundheitliche Versorgung nicht mehr gesichert werden können. Das ist aus grundrechtlicher Sicht nicht vertretbar. bedeutet, ihre Armut zu verschärfen und das Risiko weiterer Bagatelldelikte eher zu erhöhen als zu senken. Ein Leistungsausschluss verschärft Armut und soziale Not und kann Lebenslagen zusätzlich destabilisieren, in denen auch das Risiko weiterer Bagatelldelikte steigt.
4. Das Risiko von Wohnungsverlust, Überschuldung,„Mitbestrafung“ von Angehörigen steigt. Wird der Leistungsbezug eingestellt, droht der Verlust der Wohnung, weil Miete und Energiekosten nicht mehr bezahlt werden können. Hiervon sind dann nicht nur die Personen, die der Ladung zum Haftantritt nicht nachkommen betroffen, sondern auch Kinder, Partner:innen und andere Angehörige im gemeinsamen Haushalt. Sie werden „mitbestraft“. Der Leistungsausschluss verhindert auch den klar geregelten Zugang zur kostenlosen Schulden beratung, der sich u. a. aus §§ 16a SGB II und § 11 Abs. 5 SGB XII ergibt. Menschen, die Hilfe suchen und ihre Situation aktiv verändern wollen, würden diese Hilfen künftig in vielen Fällen nicht mehr erhalten.
5. Leistungsmissbrauch und Strafvollstreckung müssen getrennt betrachtet werden. Für die Aufdeckung und Ahndung von Leistungsmissbrauch bestehen bereits umfassende Kontrollund Sanktionsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter zur Verfügung. Der im Aktionsplan vorgesehene Leistungsausschluss knüpft jedoch nicht an einen festgestellten Sozial leitungsmissbrauch an, sondern an das Nichterscheinen zum Haftantritt. Damit werden zwei unterschiedliche Sachverhalte miteinander verknüpft. Aus Sicht der BAG-S besteht daher keine überzeugende sachliche Begründung dafür, die Existenzsicherung als zusätzliches Mittel der Strafvollstreckung einzusetzen.
3 Forderungen der BAG-S
Die BAG-S fordert die Bundesregierung auf:
- Der vorgesehene Leistungsausschluss nach dem SGB II und SGB XII für rechtskräftig verurteilte Personen, die sich dem Haftantritt entziehen, darf nicht weiterverfolgt werden.
- Stattdessen muss vor jeder leistungsrechtlichen Entscheidung eine verpflichtende persönliche Anhörung und individuelle Prüfung durch das zuständige Jobcenter/Sozialamt stattfinden. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, ihre Lebenssituation und mögliche Gründe für den nicht erfolgten Haftantritt darzulegen.
- Wirksame Hilfen zur Sicherung von Wohnraum, zur Schuldenregulierung sowie zur Stabilisierung der gesundheitlichen Situation und zur Förderung sozialer Teilhabe vor, während und nach einer Inhaftierung sind auszubauen.
Quelle: Eine Pressemeldung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. vom 22. September 2026.
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