BFH stärkt ambulante Pflegedienste: Gewerbesteuerbefreiung gilt auch bei Abrechnung über Genossenschaften
Ambulante Pflegedienste können auch dann von der Gewerbesteuer befreit sein, wenn sie ihre Leistungen nicht direkt mit den Krankenkassen, sondern über eine zwischengeschaltete Genossenschaft abrechnen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss bestätigt.
Interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke gestärkt
Entscheidend ist nicht der vertragliche Abrechnungsweg, sondern wer die Pflegeleistungen tatsächlich erbringt und wer die Kosten wirtschaftlich trägt, informiert die Beratungsgesellschaft LW·P Lüders Warneboldt, Mitglied im internationalen HLB‑Netzwerk. Die Entscheidung des BFH stärkt die Position von Pflegeeinrichtungen, die in interdisziplinären Versorgungsnetzwerken tätig sind.
„Das Urteil des BFH ist wegweisend für zahlreiche Unternehmen im Pflege- und Healthcarebereich“, betont Rechtsanwalt und Diplom-Finanzwirt Sören Maiwald, der das Verfahren für die medidoc GmbH, einen ambulanten Pflegedienst mit Schwerpunkt in der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV), begleitet hat. „Es stellt klar, dass die steuerliche Behandlung nicht vom organisatorischen Abrechnungsweg abhängen darf.“ Gerade in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung seien Kooperationen zwischen unterschiedlichen Berufsgruppen aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht zu vermeiden. Daraus dürfe den tatsächlich pflegenden Einrichtungen kein steuerlicher Nachteil entstehen, so Maiwald.
Pflegedienst setzt sich gegen Finanzamt durch
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit der medidoc GmbH. Sie ist Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft, in der Ärzte, Apotheker und spezialisierte Pflegekräfte zusammenarbeiten, sodass die Genossenschaft personell und fachlich die gesetzlichen Anforderungen der SAPV erfüllt. Damit gelingt eine abgestimmte Versorgung schwerstkranker Menschen in ihrem häuslichen Umfeld. Die Versorgungsverträge mit den Krankenkassen werden dabei von der Genossenschaft geschlossen. medidoc erbringt die pflegerischen Leistungen als Mitglied des Verbunds und rechnet diese gegenüber der Genossenschaft ab.
Das Finanzamt verweigerte medidoc im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung die Gewerbesteuerbefreiung. Seine Begründung: Die Vergütung erfolge nicht unmittelbar durch die Sozialversicherungsträger, sondern durch die Genossenschaft. Damit sei eine Voraussetzung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG nicht erfüllt.
Steuerbefreiung: nicht einrichtungs- sondern tätigkeitsbezogen.
Dieser Auffassung widersprachen sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch der Bundesfinanzhof. Die Richter stellten klar, dass die Steuerbefreiung keine unmittelbare Abrechnung mit den Kostenträgern voraussetzt. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Pflegeleistungen tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Menschen erbracht werden und die gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger die Kosten in mindestens 40 Prozent der Fälle ganz oder überwiegend wirtschaftlich tragen. Die Steuerbefreiung sei nicht einrichtungs- sondern tätigkeitsbezogen.
Für medidoc hat die Entscheidung auch eine besondere Bedeutung mit Blick auf den Versorgungsauftrag: „Wir begleiten Menschen in einer besonders schweren und oftmals letzten Lebensphase und versuchen, ihnen und ihren Angehörigen eine möglichst gute und würdevolle Versorgung zu ermöglichen. Umso wichtiger ist es für uns, dass diese besondere Tätigkeit auch entsprechend berücksichtigt und geschützt wird“, sagt medidoc-Geschäftsführerin Malgorzata Szajkowska.
Entscheidung: wichtig für Pflegeeinrichtungen in Konzernstrukturen
Der BFH-Beschluss betrifft ambulante Pflegedienste, die ihre Leistungen innerhalb von Genossenschaften, Kooperationen oder vergleichbaren Versorgungsstrukturen erbringen. Pflegeeinrichtungen in solchen Verbundstrukturen sollten daher ihre steuerliche Situation überprüfen. Besonderes Augenmerk gilt der konkreten Vertragsgestaltung, den Abrechnungswegen und den notwendigen Nachweisen. Auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen sollte betrachtet werden. Dafür müssen die erbrachten Leistungen und die wirtschaftliche Kostentragung nachvollziehbar dokumentiert sein.
„Besonders relevant ist die Entscheidung des BFH in Konzernstrukturen, denn hier kommt es häufig dazu, dass Unternehmensgruppen viele verschiedene Angebote im Bereich "Healthcare" bündeln. Dies hat in der Regel zwangsläufig Abgrenzungsfragen zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen zur Folge“, so Maiwald. Grundsätzlich gelte das Urteil für alle offenen Fälle, sowohl für die Zukunft als auch in der Vergangenheit.
Quelle: Eine Pressemeldung der BESTFALL GmbH – Kommunikation – vom 23. Oktober 2026.
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