Zurück auf Los: Das Triage-II-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Am 4.11.2025 wurde bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23.09.2025 die bisherige gesetzliche Regelung zur Triage in der Bundesrepublik Deutschland für ungültig erklärt hatte. Das Urteil fügt damit der seit der Corona-Pandemie geführten Diskussion über die Triage in Deutschland ein weiteres Kapitel hinzu. Damit stellt das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auf eine harte Probe. Eine Einordnung.
Hintergrund
Die Debatte rund um die Triage-Regelungen in Deutschland, über die wir auf Sozial.de schon berichtet hatten, geht auf die Corona-Pandemie zurück. 2021 hatte die Sorge vor einer Benachteiligung bei der Zuteilung knapper medizinischer Ressourcen während der Pandemie neun Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung auf Assistenz angewiesen sind, zu einer Klage beim Bundesverfassungsgericht bewogen. Sie bemängelten, der Gesetzgeber habe bisher keine konkreten Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderung vor einer Benachteiligung in Triage-Situationen ergriffen. Das Bundesverfassungsgericht gab dieser Klage Recht und verpflichtete den Gesetzgeber dazu, „unverzüglich geeignete Vorkehrungen“ zum Schutz von vulnerablen Gruppen im Falle von Ressourcenknappheiten im Gesundheitswesen zu treffen.
Im November 2022 legte daraufhin die Ampelkoalition ein neues Triage-Gesetz vor, das am 25. November 2022 vom Bundestag verabschiedet wurde. Es handelte sich dabei um den neuen § 5c des Infektionsschutzgesetzes, der das „Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten“ regelte. Diese Regelungen wurden schon nach dem Beschluss kontrovers diskutiert. Schließlich klagten insgesamt 14 Ärztinnen und Ärzte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz – und bekamen durch das höchste deutsche Gericht Recht. Das Infektionsschutzgesetz, so die Ansicht von sechs der acht Richterinnen und Richter, sei der falsche Ort für die Regelung der Triage in Deutschland; die Ampelregierung hatte in die Kompetenzhoheit der Bundesländer eingegriffen. Eine Regelung dieser Frage stehe der Bundesregierung gar nicht zu. Das Gesetz ist damit unwirksam.
Die Reaktionen
Die Reaktionen auf das Urteil fielen naturgemäß unterschiedlich aus. Insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Ärzteschaft äußerten sich positiv über das Urteil: Als „Vertrauensbeweis für Ärztinnen und Ärzte“, deren Berufsethos alleine eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung ausschließe, interpretierte beispielsweise Michael Schmedt, Chefredakteur des Ärzteblattes, das Urteil, während in der Zeitschrift „Die Anaesthesiologie“ das Triage-Gesetz als reine „Symbolgesetzgebund“ kritisiert wurde. Der Marburger Bund begrüßte das Urteil, da es „den ärztlichen Beruf als eigenverantwortliche Profession versteht, deren Freiheit und Ethik eine Grenze für staatliche Regulierung bilden.“
Demgegenüber war die Reaktion von Menschen mit Behinderung sowie deren Vertretungen durchgehend negativ. So hebt der Deutsche Behindertenrat hervor, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes „Menschen mit Behinderung in Krisensituationen zunächst einmal schutzlos gestellt“ habe. Die Beauftragten von Bund und Ländern für die Belange von Menschen mit Behinderungen betonten dagegen, dass bei einer gesetzlichen Neuregelung die Perspektive von Menschen mit Behinderung selbst unbedingt berücksichtigt werden müssen.
Einig sind sich die Vertreterinnen und Vertreter von Ärzteschaft sowie Menschen mit Behinderung und die juristische Fachpresse darin, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einem länderspezifischen „Flickenteppich“ führen dürfe. Damit der Bund diese Kompetenz erhalte, sei aber eine Änderung des Grundgesetzes notwendig, wie Josef Franz Lindner, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Medizinrecht und Rechtsphilosophie der Universität Augsburg, in seinem Beitrag für den Blog Gesundheitsrecht hervorhebt – eine Maßnahme, die aufgrund der aktuellen Stimmverteilung im Bundestag eher wenig Chancen auf Erfolg hätte. Und Thorsten Kingreen, Professor für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg, kritisiert im Verfassungsblog, dass das Bundesverfassungsgericht zunächst mit seinem Beschluss vom 16.12.2021, dem Bund eine Verletzung seiner Schutzpflichten für Menschen mit Behinderung attestiert, um ihm dann vier Jahre später mit dem Beschluss vom 23.09.2025 vorzuhalten, er sei wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz gar nicht „der Gesetzgeber“: „Schwerer kann man dem Gesetzgeber das Leben nicht machen.“
Das Deutsche Institut für Menschenrechte zuletzt fordert die Länder dazu auf, einheitliche diskriminierungsfreie gesetzliche Regelungen zu schaffen, die „Menschen mit Behinderungen, chronisch kranke und ältere Menschen davor schützen, benachteiligt zu werden, wenn intensivmedizinische Ressourcen nicht ausreichen und Triage-Situationen eintreten.“ Es weist zudem darauf hin, dass die Freiheit der ärztlichen Entscheidung nicht schrankenlos sei, sondern der Ärzteschaft durch den Beschluss des Bundesverfassungsgesetz aus dem Jahr 2021 bei Triage-Situationen enge Grenzen gesetzt seien.
Fazit – Zurück auf Los
Etwa vier Jahre nach dem ersten Triage-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die landesweite Diskussion wieder auf den Anfang zurückgedreht. Der damals eindringlich eingeforderte gesetzliche Schutz ist wieder aufgehoben. Anders als es die Vertretungen der Ärzteschaft beschreiben, ist damit aber nicht das Urteil auf 2021 aufgehoben, das die Verankerung des Schutzes lediglich in medizinischen Leitlinien als ungenügend erklärte.
Und so gibt es, wie Thorsten Kingreen in seinem hellsichtigen Beitrag im Verfassungsblog betont, aktuell nur „Verlierer“ im Triage-Prozess: Der Bund, dessen Anstrengungen aus formalen Gründen zurückgedreht wurden und die Länder, die bei einem bioethisch hochsensiblen Thema eine Abstimmung über alle 16 Ländergrenzen hinweg herstellen müssen, um die Triage-Diskussion nicht vollends zum Fiasko werden zu lassen. Aber auch die Ärzteschaft sowie die Menschen mit Behinderung, die aktuell vor demselben rechtlichen Vakuum stehen, das 2021 beanstandet wurde, wie Felix W. Zimmermann, Chefredakteur der Legal Tribune Online hervorhebt.
Der Grund für diese schwierige Situation liegt möglicherweise in dem Problem selbst. Bei der Triage handelt es sich um eine Maßnahme in einem moralischen Dilemma. Denn das Wesen der Triage ist die Unterscheidung (lat. Discriminare „trennen, scheiden, unterscheiden oder absondern) in Knappheitssituationen. Oder anders gewendet: Wenn die Triage zur Anwendung kommt, handeln Ärztinnen und Ärzte oder andere Professionen immer in einem bioethisch nicht aufzulösenden Spannungsfeld, für das es keinen Ausweg geben kann, der allen Seiten gerecht wird.
Es ist nachvollziehbar, in derart gelagerten Fragen das Bundesverfassungsgericht um Klarheit anzurufen. Und dennoch zeigt die Triage-Debatte die fehlende Ambiguitätstoleranz sowie den Wunsch nach Eindeutigkeit, der unsere Gegenwart so sehr prägt. Doch weder verfassungsrechtliche Urteile noch Leitlinien oder Landes- bzw. Bundesgesetze werden die grundlegende Herausforderung der Triage-Situation heilen: Dass es sich dabei nämlich um eine Entscheidung über Leben und Tod handelt und diese immer in ein moralisches Dilemma münden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Bundesverfassungsgericht sowie der Gesetzgeber mit dieser Situation weiter umgehen werden.




